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 Bohrer

Boxheimer, Cornelius

männlich geschätzt 1580 -


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Generation: 1

  1. 1.  Boxheimer, Cornelius wurde geboren geschätzt 1580 (Sohn von Boxheimer, Cornelius und Christina).

    Anderer Ereignisse und Attribute:

    • Beruf: Erbbeständer
    • Genannt: 1626, Boxheimer Hof [68642],Bergstraße,Hessen,Deutschland

    Notizen:

    20.12.1626 Erbbeständer Boxheimer Hof zusammen mit Bruder Nickel Boxheimer
    Die Brüder betreiben auf dem Boxheimer Hof eine Brauerei.
    {Der Boxheimer Hof in Die Starkenburg 1957}
    {Bürstadt in seiner Geschichte 1967, S.382}

    Familie/Ehepartner: unbekannt. [Familienblatt] [Familientafel]

    Kinder:
    1. Boxheimer, Barbara wurde geboren geschätzt 1620.

Generation: 2

  1. 2.  Boxheimer, Cornelius (Sohn von Boxheimer, Heinrich und Anna); gestorben nach 1596.

    Anderer Ereignisse und Attribute:

    • Beruf: Erbeständer
    • Genannt: 1571, Boxheimer Hof [68642],Bergstraße,Hessen,Deutschland

    Notizen:

    Erbestandsbrief 1571
    "der ehrbare Cornelius Boxheimer und Christina, seine eheliche Hausfrau" und ihre beiden Erben sind Pächter des Boxheimer Hofs.
    Offensichtlich war [der Beständer] Wendel Scheider ohne Nachkommen verblieben und [der Vater] Heinrich Boxheimer war verstorben. Nun wirtschaftete eine neue Generation und das Klostergut lag in einer Hand. Wiewohl sie Pächter waren, übernahmen sie dem Erbbestandsbrief entsprechend die Aufgabe,"weil die gewöhnliche Behausung derorts verfallen, ein neu Hofhaus vom Grund auf seine Kosten, ohne gedachten Klosters Schaden aufzubauen und so zu erstellen, daß solches in den nächsten drei Jahren nach dato notdürftig zu bewohnen hergerichtet sei". Uns verwundert es, daß der Erbbeständer das Wohnhaus zu errichten hatte. Aber was bedeutete es in jenen Jahren, wenn ein Fachwerkbau errichtet werden sollte, dessen Material wenige hundert Meter weiter kostenlos zu beziehen war und der meist ohne Fachhandwerker im Selbstbau errichtet wurde. Schließlich hatte der Erbbeständer Dritten gegenüber die Rechte eines Besitzers, mochte er dann auch die Pflichten übernehmen.
    Der Vertrag wurde diesmal auf "zwanzig und ein Jahr und nit länger" begrenzt. Auch betrug der Bestand nur zwei Pfund Heller an Wiesenzins "zwischen den beiden Unsern Frauentag", alsdann an dürrer Frucht, Kaufmannsgut beziehungsweise ordentliche Handelsware 23 Malter Korn 25 Malter Spelz 25 Malter Hafer, Wormser Maß.
    Der Wagen Heu und die zweihundert Gebund Stroh, die sie von alters immer geliefert hatten, waren unwidersprochen wieder zu liefern.Dazu kamen die Vierspännerfuhren während dreier Wochen im Herbste. Von besonderem Interesse an dem Bestandsbrief bleibt der Hinweis, das Kloster werde sich im Falle eines Schadens an die Beständer, ihre Erben, die gestellten Bürgen halten und könne keinen Abstand von dem velleianischen Recht nehmen. Das ist nach römischen Recht die Haftung der Ehefrau für gemeinsame Schulden und Verbindlidlkeiten.
    {Bürstadt in siner Geschichte, 1967, S.377,378}

    Erbestandsbrief 1596
    Die Kopie des 3. Erbkaufbriefes von 1596 betont,daß das Kloster-Lorsch-Hofgut von Boxheim dem Cornelius Boxheimer "und seinen Voreltern schon viele Jahre her in Form eines Bestands verliehen" war. Auch jetzt solle es wieder erblich vergeben werden an Cornelius Boxheimer, Gemeinsmann daselbst, und "Christine,seine eheliche Hausfrau, und allen ihren Erben und Nachkommen". (...)
    Dieser ErbbesLandsbrief zählte bei dem Hofgut Haus, Hof, Acker, Wiesen und Gärten zu Boxheim und selbiger Gemarkung mit allen seinen Zugehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten absonderlich mit dem Weidgang, "wie solchen die alten Hofleute in ihrer Zeit genossen wie auch, daß ihnen nach Notdurft Holz gereicht worden". Aus diesem Schriftstück geht hervor, die Beständer konnten das Lorscher Klostergut verkaufen.
    Allerdings nicht zu eigen, sondern auch nur zum Erbbestand und nur mit Vorwissen des Klosterschaffners, der dann das Vorkaufsrecht des Klosters geltend zu machen hatte. Sollte anderweitig verkauft werden, dann nur an pfälzische Untertanen, bei w welchen man Baues, Besserns und Bezahlens sicher sei, ganz abgesehen davon, daß dem Kloster beim Verkauf der vierte Pfennig gebührte, das heißt bei vierhundert Gulden die Summe von einhundert Gulden. Auch geht aus diesem Erbkaufbrief hervor, daaß dem Kloster ein Teil am Zehnten zustand, der doch in der ganzen Gemarkung Bürstadt an den Kurfürsten zu liefern war und während jener Jahre nach der Kellerei Neuschloß gebracht wurde. Der Vertrag verlangte den Fruchtzehnten,"so sie von dem HoHof an bis an die zwei Zehntsteine auch zu reichen", auf Martini aus einer Hand, das heißt unzerteilt auf den Speicher des Lorscher Klosters. Wissenswert ist, daß der Brief dem Hofmann vorschreibt, er habe die 900 Ruten Zaun künftig in Ordnung zu halten.
    Des weiteren wurde in diesem Erbbestand abgeredet, das heißt von den Pächtern das Einverständnis erlangt,"daß inskünftig zu ewigen Tagen, wenn ein Mann oder ein Weib auf diesem Hof mit Tod abgehe, soll allzeit das beste Stück Pferd oder Rindvieh dem Kloster Lorsch verfallen sein, und also das Hauptrecht bei ihm getätigt werden". Dieses Recht des Grundherren wurde auch kurzweg das Besthaupt genannt. "Damit sich dann auch dieses Hofgut desto weniger verliere", waren die Beständer und ihre Erben schuldig, alle 15 Jahre auf eigene Kosten das Hofgut zu erneuern. Aber es sei vorausgenommen, an diese kurzfristigen Erneuerungen hat später niemand mehr gedacht. Diese Verpflichtung war jedoch aufgestellt worden, um sich mit jedem Brief die schöne Summe von 400 Gulden in die Truhe zu sichern. So geschah es auch dieses Mal. Dieses Bestandsgeld gibt uns die Erklärung für die so außergewöhnlichen Rechte des Erbbeständers und die lange Verpflichtung, die der Bestandsherr einging.
    Es folgt nun eine Aufzählung der Güter, eines ansehnlichen Hofgutes in unseren Landen:
    "Haus, Hof, Scheuer, Wagenschuppen, Pferde-, Rindvieh-, Schaf- und Schweineställe liegen um ein geringes um das Klostergut herum. Ebenso ein halber Morgen Wingert, hinterm Haus gelegen, allenthalben Klostergut darum.Item zwei ziemliche Obstgärten um ein geringes überall auf Klostergut stoßend und forchend (= mit der Furche anstoßend).
    Äcker: 9 Morgen an einem Stück am Bürgell gelegen, geforcht auf einer Seite Georg Kemmerers des alten Schultheißen Erben, andrerseite Hans Emmerichs Erben, stößt unten auf die Mittellache oben gegen Boxbeim auf den Wasem.
    Item zwei Morgen ... hinterm Bürgell...
    Item zwanzig Morgen im gleichen Feld...
    Item hundert Morgen ungefähr an einem Stück...
    Item zwanzig Morgen zwischen...
    Item achtzig Morgen...
    Item vier Morgen Acker und Wiese..."
    Die 235 Morgen entsprachen zwar nicht dem preußischen Morgen, doch ergaben sie mindestens
    200 heutige Morgen. An Wiesen gehörten dem Klostergut 66 Mannsmaht, ein altes Maß, das nie zufriedenstellend erklärt wird,weil es immer heißt, ein Mannsmaht sei soviel, wie ein Mann mähen kann; sie mögen etwa 40 Morgen Wiese entsprochen haben,die meist westlich des Dorfes lagen.
    {Bürstadt in siner Geschichte, 1967, S.378,379}

    Cornelius heiratete Christina. Christina gestorben nach 1596. [Familienblatt] [Familientafel]


  2. 3.  Christina gestorben nach 1596.
    Kinder:
    1. Boxheimer, Nickel wurde geboren geschätzt 1580; gestorben geschätzt 1650.
    2. 1. Boxheimer, Cornelius wurde geboren geschätzt 1580.


Generation: 3

  1. 4.  Boxheimer, Heinrich (Sohn von Boxheimer, Veltin).

    Anderer Ereignisse und Attribute:

    • Beruf: Erbbeständer
    • Genannt: 1542, Boxheimer Hof [68642],Bergstraße,Hessen,Deutschland

    Notizen:

    1542 Erbbeständer Boxheimer Hof zusammen mit Wendel Scheider

    Heinrich heiratete Anna. [Familienblatt] [Familientafel]


  2. 5.  Anna
    Kinder:
    1. 2. Boxheimer, Cornelius gestorben nach 1596.


Generation: 4

  1. 8.  Boxheimer, Veltin gestorben vor 1542.

    Anderer Ereignisse und Attribute:

    • Beruf: Erbbeständer
    • Genannt: vor 1542, Boxheimer Hof [68642],Bergstraße,Hessen,Deutschland

    Notizen:

    Der letzte Probst der Prämonstratenser in der ehemaligen Abtei Lorsch, Jacob Zentner, verlieh im Erbbestandsbrief von 1542 (Donnerstag nach Bonifatius):
    ...dem Heinrich Boxheimer, Anna, seiner Hausfrau und Wendel Scheidern, Veltin Boxheimers sel. Tochtermann und Annen, seiner Hausfrau, auch allen ihren Erben des Klosters [Lorsch] Hof zu Boxheim samt allen Bauten und Zugehörigkeiten der Klostergüter auf fünfundzwanzig Jahre. Dafür sollen sie jährlich auf Martini acht Tage vor- oder nachher, vier Pfund Heller zu Wiesenzins und zwischen den Frauentagen (wahrscheinlich zwischen 15.August, Mariä Himmelfahrt und 8. September, Mariä Geburt) 20 Malter Korn, 20 Malter Spelz, 20 Malter Hafer guter, dürrer Frucht, Wormser Maßes in des Klosters sichere Gewalt liefern, das heißt frei Klosterspeicher und jedes Jahr im Herbst vierzehn Tage mit einem vierspännigen Wagen zu Fronden zur Verfügügung stehen. Außerdem sollen sie jedes Jahr einen guten Wagen mit Heu und einen guten Wagen mit Brennholz in den Klosterhof nach Worms schaffen, unter Umständen auch zum Kloster in Lorsch, oder sie sollen ersatzweise eine gebührende Summe Geldes entrichten. Velten Boxheimers Nachkommen sollten Haus, Scheuer, Ställe auf ihre Kosten in gutem baulichen Zustand erhalten, die Zuggräben um Hof und Gut reinhalten und alles einfriedigen. Die Grundstücke waren in gutem Anbau zu halten und es durfte niemandem ein Teil davon abgeliehen werden, weder um Pacht noch um Zins und sie durften nicht verpfändet werden. wo die Bauten durch Feuer oder sonstwie Schäden nähmen, beispielsweise durch Fahrlässigkeit der Beständer, diesen Schaden sollten sie wieder "vergnügen" (Hier hat das Wort noch seinen alten Sinn als vergenügen oder Genugtuung leisten)
    Zur Sicherheit wurden damals als Bürgen gesetzt: Thomas Loer, Einwohner zu Dossenheim und Anthoff Veltin, seßhaft zu Klein Hausen, von Seiten des Heinrich Boxheimer. Auf Seiten des Wendel Scheider bürgten sein Vater Hans Scheider zu Biblis und Wolf Göltzenleuchter zu Bobstadt.
    Sollte in den genannten Punkten Säumnis geschehen, verfiel der ganze Hof Boxheim mit seinen Gebäuden und Äckern an das Kloster, das ihn dann anderweitig verleihen oder auch behalten konnte. Das Kloster hatte auch die Macht, die Erbbeständer, ihre Erben oder die Bürgen beziehungsweise deren Erben wegen irgendwelcher Versäumnisse zu belangen oder zu pfänden und zwar so lange, bis dem Kloster Genüge getan war.

    Man kann vermuten, dass dieser Erbbestand schon sehr alt war, weil 1407 ein Arnolt von Boxheim dem Bürstädter Gericht angehörte.
    {Bürstadt in seiner Geschichte 1967, S.377}

    Name:
    alleiniger Erbbeständer des Boxheimer Hofs

    Kinder:
    1. Boxheimer, Anna
    2. 4. Boxheimer, Heinrich