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 Bohrer

Boxheimer, Veltin

männlich - vor 1542


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  • Name Boxheimer, Veltin 
    • alleiniger Erbbeständer des Boxheimer Hofs
    Geschlecht männlich 
    Beruf Erbbeständer 
    Genannt vor 1542  Boxheimer Hof [68642],Bergstraße,Hessen,Deutschland Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  [1
    Tod vor 1542  [2
    Personen-Kennung I6923  global
    Zuletzt bearbeitet am 31 Mai 2013 

    Kinder 
     1. Boxheimer, Anna
     2. Boxheimer, Heinrich
    Familien-Kennung F1975  Familienblatt  |  Familientafel
    Zuletzt bearbeitet am 31 Mai 2013 

  • Ereignis-Karte
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    Pin-Bedeutungen  : Adresse       : Ortsteil       : Ort       : Region       : (Bundes-)Staat/-Land       : Land       : Nicht festgelegt

  • Notizen 
    • Der letzte Probst der Prämonstratenser in der ehemaligen Abtei Lorsch, Jacob Zentner, verlieh im Erbbestandsbrief von 1542 (Donnerstag nach Bonifatius):
      ...dem Heinrich Boxheimer, Anna, seiner Hausfrau und Wendel Scheidern, Veltin Boxheimers sel. Tochtermann und Annen, seiner Hausfrau, auch allen ihren Erben des Klosters [Lorsch] Hof zu Boxheim samt allen Bauten und Zugehörigkeiten der Klostergüter auf fünfundzwanzig Jahre. Dafür sollen sie jährlich auf Martini acht Tage vor- oder nachher, vier Pfund Heller zu Wiesenzins und zwischen den Frauentagen (wahrscheinlich zwischen 15.August, Mariä Himmelfahrt und 8. September, Mariä Geburt) 20 Malter Korn, 20 Malter Spelz, 20 Malter Hafer guter, dürrer Frucht, Wormser Maßes in des Klosters sichere Gewalt liefern, das heißt frei Klosterspeicher und jedes Jahr im Herbst vierzehn Tage mit einem vierspännigen Wagen zu Fronden zur Verfügügung stehen. Außerdem sollen sie jedes Jahr einen guten Wagen mit Heu und einen guten Wagen mit Brennholz in den Klosterhof nach Worms schaffen, unter Umständen auch zum Kloster in Lorsch, oder sie sollen ersatzweise eine gebührende Summe Geldes entrichten. Velten Boxheimers Nachkommen sollten Haus, Scheuer, Ställe auf ihre Kosten in gutem baulichen Zustand erhalten, die Zuggräben um Hof und Gut reinhalten und alles einfriedigen. Die Grundstücke waren in gutem Anbau zu halten und es durfte niemandem ein Teil davon abgeliehen werden, weder um Pacht noch um Zins und sie durften nicht verpfändet werden. wo die Bauten durch Feuer oder sonstwie Schäden nähmen, beispielsweise durch Fahrlässigkeit der Beständer, diesen Schaden sollten sie wieder "vergnügen" (Hier hat das Wort noch seinen alten Sinn als vergenügen oder Genugtuung leisten)
      Zur Sicherheit wurden damals als Bürgen gesetzt: Thomas Loer, Einwohner zu Dossenheim und Anthoff Veltin, seßhaft zu Klein Hausen, von Seiten des Heinrich Boxheimer. Auf Seiten des Wendel Scheider bürgten sein Vater Hans Scheider zu Biblis und Wolf Göltzenleuchter zu Bobstadt.
      Sollte in den genannten Punkten Säumnis geschehen, verfiel der ganze Hof Boxheim mit seinen Gebäuden und Äckern an das Kloster, das ihn dann anderweitig verleihen oder auch behalten konnte. Das Kloster hatte auch die Macht, die Erbbeständer, ihre Erben oder die Bürgen beziehungsweise deren Erben wegen irgendwelcher Versäumnisse zu belangen oder zu pfänden und zwar so lange, bis dem Kloster Genüge getan war.

      Man kann vermuten, dass dieser Erbbestand schon sehr alt war, weil 1407 ein Arnolt von Boxheim dem Bürstädter Gericht angehörte.
      {Bürstadt in seiner Geschichte 1967, S.377}

  • Quellen 
    1. [S1858] Bürstadt in seiner Geschichte, (1967), 382.

    2. [S1860] Reuß, Boxheimer Hof in die Starkenburg, (Nr. 6,1957).