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Notizen
Wird 18.03.1293 zu Speyer durch König Adolf von Nassau sowie 21.08.1299 zu Esslingen durch König
Albrecht I. mit dem halben Reichszoll zu Esslingen belehnt.
{Quelle : AL Gaisberger/Mager; G. Schweizer, G.Todt. in Worldroots.com}
1293 märz 18 Speyer
überläßt dem Bürger von Eßlingen Markward im Kirchhof dem jüngern die von Lupold und dessen verstorbenem Vater Lupold besessene Hälfte des Reichszolls in Eßlingen zu dem gleichen Zins und unter dem gleichen Rechtstitel wie sie diese beiden Bürger von seinen Vorgängern im Reiche innegehabt haben.
<[Dat. Sp., XV kal. apr., ind. 6, 1293, r. 1]. Or. (geschrieben von K3; Siegel an Perg-.str.) im Staatsarch. Stuttgart (A). Lünig Reichsarchiv 12a, 213 n. 115. Jäger Jur. Magazin 5, 106 (reg.). Diehl UB. v. Eßlingen 1 (Württemb. GQ. 4), 100 n. 252 (reg., aus A). Wirtemberg. UB. 10, 125 n. 4359 (vollst., aus A).>
Die eine Hälfte des Reichszolls hatte ein Lupold (offenbar d. ä.) von Eßlingen schon von Friedrich II. (deperdit.) erhalten und sie war dann nachdem Konradin sie 1266 dez. 28 "den Söhnen Lupolds" entzogen und bis zur wiedererlangung seiner Gnadde dem damaligen Altschultheißen Markward im Kirchhof überlassen hatte (RI. V n. 4820), von k. Rudolf 1273 dez. 15 (RI. VI 1 n. 52) einem Lupold bestätigt worden; den reichslehenbaren Besitz der andern Hälfte hatte Konradin in jener Urk. von 1266 einem gewissen Vendo bestätigt.
{Quelle Regesta Imperii , RI VI 2 n. 216 }
vor 1297 apr. 1 ....
verleiht auf bitte des Rates von Eßlingen dem dortigen Bürger Markward im Kirchhof den gesamten Grundkomplex bei der äußeren (Pliensau-)brücke in Eßlingen als erbliches Lehen soweit dieser Grund zu der von der Stadt (wegen der unzulänglichkeit dder alten mühlen) geplanten errichtung einer neuen mühle notwendig sei, und gewährt ihm unter Überlassung aller zugehörigen Rechte (licentia capturandi et adducendi aquas et generaliter cuncta iura molaria) die Erlaubnis, darauf eine solche Mühle zu erbauen.Deperditum, nur bekannt aus einer urk. des eßlinger Rates von 1297 apr. 1 (Or. im staatsarch. Stuttgart. Diehl UB. d. Stadt Esslingen 1, 126 n. 295). Zu dem ansuchen an den könig hatte sich die Stadt nach einer im Beisein des Landvovogtes (Heinrich) von Isenburg zur Abstellung des Mühlenmißstandes erfolgten Besprechung mit den Mühlenbesitzern entschlossen, und sie glaubte dann bezüglich der dem Markward daraufhin vom König "sub generalitate in feudum" überlassenen Baugründe diese "generalitas fundorum" auf jenen Platz beziehen zu müssen, der "iuxta murum preurbii dicti Bliensowe a prima base seu testudine predicti pontis (sc. exterioris Ezzelingensis) usque ad angularem turrim eiusdem muri" reiche, doch sollte durch eine derartige auslegung den rechten Markwards kein abbruch geschehen "cum celsitudo regia in suis donis et graciis eclipsim nullo modo paciatur". Noch zwei Jahre später kann von der Verleihung kein Gebrauch gemacht worden sein, denn 1299 aug. 21
(Wirtemb. UB. 11, 309 n. 5336) wurde die Erlaubnis von neuem, nunmehr durch könig Albrecht, erteilt. Vgl. auch die urkk. Albrechts von 1304 mai 27 (Diehl UB. 1, 163 n. 364) und 1306 juli 26 (ebd. 1, 168 n. 375a).
{Quelle Regesta Imperii RI VI 2 n. 823 }