Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie fortfahren, ohne Ihre Browser-Einstellungen zu ändern, erklären Sie sich mit der Nutzung von Cookies einverstanden.
: Adresse
: Ortsteil
: Ort
: Region
: (Bundes-)Staat/-Land
: Land
: Nicht festgelegt
Notizen
20.12.1626 Erbbeständer Boxheimer Hof zusammen mit Bruder Cornelius Boxheimer
Die Brüder betreiben auf dem Boxheimer Hof eine Brauerei.
Vor dem Schultheiß, den zwei Bürgermeistern und dem Gericht zu Bürstadt erschienen im Dezember 1626 des Klosters Hofleute zu Boxheim, Cornelius und Niclauß Boxheimer und zeigten an, ihnen sei von Hermann Kießell, des Lorscher Klosters Schaffner, auferlegt worden, eine glaubwürdige Beforchung mit dem Bürstädter Gerichtssiegel vorzulegen. Das war kein billiges Verlangen, das Abschreiten aller Grundstücke mit sämtlichen Ackerfurchen während der Kriegstage! Aber das Verlangen der Erbbeständer bestand zurecht und nun setzte das Bürstädter Gericht die jährliche Pacht in das Schriftstück ein:
zwanzig Malter Korn,
zwanzig Malter Spelz,
fünfundzwanzig Malter Hafer,
ein Wagen Heu,
zweihundert Gebund Stroh,
eine Wagenfahrt im Herbst und fünf Gulden zwanzig Albus Wiesenzins.
Nun aber spricht die Beforchung etwas aus, was im letzten Erbkaufbrief anklang, doch nicht genau ausgedrückt wurde: "Nota: Dieses Erbgut ist allerdings ganz zehntfrei bis auf ein Stück, so vom Hof an auf die zwei Zehntsteine zieht, welches Stücck dem Kloster Lorsch zehntpflichtig ist, doch vorher den Zehnten zum Neuschloß gegeben hat." Noch immer wurde hinter dem Wohnhaus der Weinberg von einem halben Morgen kultiviert und lieferte Original Boxheimer Abfüllung. Die Äcker lagen ziemlich geschlossen um den Hof. und auch die Wiesen waren noch die gleichen wie vor dreißig Jahren, nur daß die Junker Kettenheim ihren Besitz an den Stättmeister von Worms, Philipp Büxenstein, abgegeben hatten. Sicherlich unter dem Druck der Verhältnisse, wurde im wieder kurmainzischen Bürstadt kein pfälzischer Grundstückseigentümer mehr geduldet. Die rechtliche Stellung des Boxheimer Hofes klärte während des Dreißigjährigen Krieges der damalige Schaffner Herman Kießel. Es geschah dies zu jener Zeit, als die Schweden gerade ins Land gekommen waren, Vorher aber hatte dieser rührige Verwalter von 1623 all das zusammengetragen, was der ehemaligen reichen Abtei an Rechten zugestanden hatte. In der "Beschreibung aller des Klosters Lorsch sowohl in landgräflichen Land, als auch anderen Orten Gefällen Anno 1632" nannte er unter dem Titel "An Häusern und Höfen dem Kloster gehörig":
"Der Hof Boxheim. so vorm Lorscher Wald im Geträuch liegt, ein schlecht Gebäu, hat Cornelius und Nickel Boxheimers Erben Erbbestands inne, und ihre Voreltern neben den
Gütern mit Vorbehalt einer gewissen Pacht, wie hernachher zu sehen, um 400 Gulden an sich erkauft. Der Hof Boxheim, so vorm Lorscher Wald liegt, gehört dem Kloster mit Gebot und Verbot eigen zu"
Hermann Kießel führt dann näher in alter Schreibweise aus:
"Auch hat das closter über alle hofleuth, erb und jahresbestender auch inß gemein seine schuldtner, in waß bottmeßigkeit die auch sonsten gehören und weßen unterthanen die sein, wan sie in gefällsachen (= Begleichen der Pachten) sich ihrer beslandnußen und verschreibungen nit gemeß verhalten, in hindersfelliger Lieferung der Pföcht und anderer schuldigkeit bey und im Kloster wie ein civilobrigkeit zu straffen, auch der beständ gar zu priviren, welches aber der zeit fast gar erloschen u und der schafner, wan er den geringsten pfennig, fruchten und anders haben will die ober amtleuth und schultheißen ersuchen und umb hilf, die oft schlechtlich erfolgt, pitten muß, dahero kompt, daz man schwerlich zu den gefällen gelangen kan und waß man will haben, alles mit langer gedult und durch urtheil herauß pringen muß."
An Privilegien:
"An allen hauptrechten undt waidtmahlen (die beiden letzten Worte sind im Text gestrichen und bedeuten das sog. Besthaupt) so jahrlichen beim ambt Starckenburg von den verstorbenen leibaigenen gethaidiget werden, gepuhrt dem closter der halb teil. Wan jemandten uf dem hof Boxheim und uf des closters zwo aigen hofen zu Kleinrorheim auß ihrem hof und eheleuthen bießlang laibaigen sein, alß sie die hof bewohnen, stirbt muß das letzste lebt, das besthaupt thaidigen."
An Untertanen:
"Uf dem Hof Boxheim, so yetzt auch zwo wohnungen, Lorentz Boxheimer, Nickel Boxheimer Kinder." [2, 3]