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Notizen
"Cession
Den 25. Februarij 1653 hat der Ehrsame Hanß Messier [Messart?, Meffart?] gemeinßmann zu Zell, Seinem Schwagern Hanß Michel Glatten gemeinßman zue Lorsch, Seiner Haußfrauen Kinder und Erben Erblich cedirt undt übergeben Sein gebuirendes Ererbtes antheil ahn Sixt Ochsen hinderlassenschaft, klein undt groß, gesucht undt ungesuchtes, nichts Außgenohmen, Außerhalb einer Sau? akher theilung, So er ihme vorbehalten, hingegen aber hat er Mesdart? Seinem Schwagern geben Ein wiesen gelegen [Lücke] dergestalt, d[as] er Hanß Michel mit diesen grunther alß mit andern Seinem aigenthumb schalte? undt wolle, Unverhindert seiner [nächste Seite]
Haußfrauen Kinder, erben oder sonst männigliche: hingegen soll undt will, bedeuter Hanß Michel Glatt, oder seine Haußfraw Kinder undt erben, die jenige Sechzig gülden haubtgelt, So er in d Closter Lorsch zu zalen schuldig, ehm? für ehm? vertreteen? undt für uff sich nehmen: Dan auch, So ist er Hanß Messart dem Hanß Hail etliche gulden schuldig, Alß solle Ebenfals Er hanß Michel solche schuldt abstatten: [#Anmerkung: desgleichen auch so heut oder morgen andero schuld sich? erhaben solle] Argelist? undt gruendte? hierinnen gäntzlich Ausgeschieden: Zeugen seindt Meister Peter Gadenheimer Schneider undt Martin Kilian Maurer bede bürger alhir" [3]
[S1816] Hans Lorenz, Kurmainzische Huldigungslisten des Oberamts Starkenburg (1675,1679,1682) und des Amts Gernsheim (1675,1679), (Geschichtsblätter Kreis Bergstraße 17, 1984 S165).