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 Bohrer

von der Wetterau, Udo I.

männlich 900 - 949  (49 Jahre)


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  • Name von der Wetterau, Udo 
    Suffix I. 
    Geburt 895/900  [1
    Geschlecht männlich 
    Titel/Amt/Status Graf der Wetterau  [1
    Tod 12 Dez 949  [1
    Beerdigung Wetzlar [35576],Lahn-Dill-Kreis,Hessen,Deutschland Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  [1
    • Stift Wetzlar
    Personen-Kennung I340  Mittelalter
    Zuletzt bearbeitet am 1 Nov 2015 

    Vater im Lahngau, Gebhard II.,   geb. um 865   gest. 22 Jun 910, Augsburg [86150],Augsburg,Bayern,Deutschland Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort (Alter 45 Jahre) 
    Mutter Ida 
    Familien-Kennung F143  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie von Vermandois, Kunigunde,   geb. um 890   gest. nach 943 (Alter > 54 Jahre) 
    Eheschließung 915  [1
    Kinder 
    +1. im Einrichgau, Hugo
     2. von der Wetterau, Gebhard III.,   geb. um 918/920   gest. 938, Belecke [59581],Soest,Nordrhein-Westfalen,Deutschland Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort (Alter 18 Jahre)
     3. von der Wetterau, Udo II.,   geb. um 920/925   gest. 14 Jul 982, Cotrone [88900],Kalabrien,Italien Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort (Alter 57 Jahre)
     4. von Schwaben, Konrad,   geb. um 915/920   gest. 20 Aug 997 (Alter 77 Jahre)
    +5. von Rheinfranken, Judith,   geb. um 925   gest. vor 973 (Alter < 47 Jahre)
     6. von der Wetterau, Heribert,   geb. um 925   gest. 992 (Alter 67 Jahre)
    Familien-Kennung F139  Familienblatt  |  Familientafel
    Zuletzt bearbeitet am 1 Nov 2015 

  • Ereignis-Karte
    Link zu Google MapsBeerdigung - - Wetzlar [35576],Lahn-Dill-Kreis,Hessen,Deutschland Link zu Google Earth
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    Pin-Bedeutungen  : Adresse       : Ortsteil       : Ort       : Region       : (Bundes-)Staat/-Land       : Land       : Nicht festgelegt

  • Notizen 
    • Udo I.
      Graf der Wetterau
      895/900-12.12.949 Begraben: Stift Wetzlar
      Sohn des Herzogs Gebhard II. der Jüngere von Lothringen aus dem Hause der KONRADINER und der EZZONIN Ida

      Entgegen den neuen Forschungsergebnissen von Johannes Fried und Professor Wolf habe ich [Karl-Heinz Schreiber, Genealogie-Mittelalter.de] mich entschlossen, die KONRADINER-Genealogie nach dem bisherigen Forschungsstand beizubehalten, wobei ich mich vor allem auf die Arbeit von Josef Heinzelmann beziehe, die mir dieser dankenderweise zur Verfügung gestellt hat. Die OTTONEN-Verwandtschaft Herzog Hermanns II. von Schwaben über Richlint, Tochter oder Enkelin OTTOS I., als Voraussetzung für seinen Thronanspruch von 1002 ist ebenso abzulehnen wie die Existenz einer Tochter oder Enkelin OTTOS DES GROSSEN namens Richlint.

      Lexikon des Mittelalters: Band VIII Seite 1178

      Udo I., Graf, Herzog im Elsaß
      * vor 900, + November 949 Begraben: Stift Wetzlar
      Sohn des KONRADINERS Gebhard (+ 910)

      Vettern:
      König KONRAD I. (+ 918)
      Herzog Eberhard von Franken (+ 939)
      Burghard (+ ?)
      Herzog Hermann I. von Schwaben (+ 949)

      oo Gräfin von Vermandois

      Söhne:
      Gebhard (+ 938)
      Konrad, Herzog von Schwaben (+ 997)
      Udo (+ 982)
      Heribert

      Tochter:
      Judith, Gräfin von Stade

      Udo wurde von den Königen KONRAD I. und HEINRICH I. gefördert mit Rechten in der Wetterau, Königssondergau und im Oberrheingau. Ein Turmburgbau in Wiesbaden ist wahrscheinlich. Späteres Wirken im Elsaß ist nicht genau festlegbar. Udo war Sachwalter seiner Sippe auch im Blick auf das Erzstift Mainz. Während der durch König OTTOS I. straffe Politik ausgelösten Reichswirren trat Herzog Eberhard von Franken ins Lager der Königsgegner über, die Vettern Udo und Hermann blieben auf seiten des Herrschers. Die königstreuen KONRADINER kämpften am Oberrhein, dann bei Andernach, wo Eberhard und Herzog Giselbert von Lothringen am 2. Oktober 939 den Tod fanden; nach Thietmar von Merseburg soll Udo selbst Eberhard erschlagen haben (MGH SRG [in us. schol.], II, 34). OTTO I. übertrug Udo Lehen und Grafenrechte. Im nächsten Jahrzehnt blieben Udo und Eberhards Sohn Konrad Kurzbold im Lahngau zuverlässige Stützen der Königspolitik, nicht mehr revidiert werden konnte das Erlöschen des konradinischen Herzogtums am Mittelrhein.

      Literatur:
      JDG H I., 51,196; JDG O I. 73,90ff.,117,151,175f. - H. Büttner, Gesch. des Elsaß, I, 1939 [neu hg. T. Endemann, 1991], 155ff. - E. E. Stengel, und Hermann, Die Hzg.e vom Elsaß, 1951 [Abh. und Unters.en zur hess. Gesch., 1960, 441-479] - W.-A. Kropat, Reich, Adel und Kirche in der Wetterau von der Karolinger- bis zur Stauferzeit, 1964, 41-48; 190 Anm. 21, 200 - L. Falck, Mainz im frühen und hohen MA, 1972, 56ff., 72f - O. Renkhoff, Wiesbaden im MA, 1980, 47ff., 54f.

      Barth Rüdiger E.: Seite 179, "Der Herzog in Lotharingien im 10. Jahrhundert"

      Otto
      + 949
      Sohn Gebhards (+ 910), Graf in der Wetterau

      D LK 35, S. 150 v. 3.8.904
      Lac. Nr. 63, v. 3.8.904
      D K I Nr.17, v. 12.3.913, Nr. 8, v. 1.7.912, Nr. 13. v. 28.11.918
      in pago Loganacgouue (Lahngau) in comitatu Ottonis fratis nostris;
      in pago Logenehe in comitatu Ottonisgermani nostri;
      in comitatu Ottonis et Eberharti in pagis duispurch et keldaggouue;
      Mitglied der fränkischen KONRADINER-Sippe;
      s.a. Isenburg I, Tafel 4.
      Udo und sein Vetter Konrad Kurzbold besiegten am 2.10.939 bei Andernach die Herzöge Giselbert von Lothringen und Eberhard von Franken. Er beerbte 948 seinen Cousin Graf Konrad Kurzbold, war eine wichtige Stütze der OTTONEN und gründete das Kloster Naumburg in der Wetterau. 939 erbte er die Allodien des herzoglichen Cousins Eberhard, bekam aber nicht das Herzogtum.

      Köpke Rudolf/Dümmler Ernst: Seite 73,91-92,117,175, "Kaiser Otto I"

      Bei dem Strauß um Belecke (Gefangennahme des Königsbruders Heinrich) fiel Gebhard, Udos Sohn, ein Neffe des Herzogs Hermann von Schwaben, wodurch letzterer, gleichfalls schon schwankend, zum Heile für OTTO zu um so festerer Anhänglichkeit an die königliche Sache vermocht ward. Ebenso natürlich Graf Udo von der Wetterau und vom Rheingau selbst, und beider Vetter Graf Konrad vom Nieder-Lahngau, genannt Kurzbold, dem wir schon im vorhergehenden Jahre in dem Rate des Königs begegnen.
      Bei Andernach hatten die beiden Herzoge den Rhein überschritten, zunächst wohl um die Gaue ihrer Gegner, Konrads und Udos, den Nieder-Lahngau, Rheingau und die Wetterau, zu verwüsten, doch sollen sie sogar den frevelhaften Plan gehegt haben, den König selbst gefangen zu nehmen. Mit einer kleinen Schar zogen die Grafen Udo und Konrad, Eberhards Vettern, den Spuren der Plünderer nach. Von einem Priester erfuhren sie, dass die Herzoge das Heer mit der reichen Beute bereits über den Rhein gesandt hätten, sie selbst aber nähmen im Kreise weniger Begleiter noch diesseits des Stromes ein Mahl ein. Udo und Konrad eilten in fliegender Hast dem bezeichneten Orte zu und fanden ihre Feinde, wie eine spätere Sage will, bei dem Brettspiele. Nach hartnäckigem Kampfe erlag Eberhard dem Schwerte, von vielen Wunden durchbohrt, sein Gefolge wurde teils niedergehauen, teils gefangengenommen. Giselbert warf sich mit seinen Begleitern in einen Kahn, der unter der allzu schweren Last der Fliehenden umschlug und sie alle in die Fluten versenkte. Nach einer anderen Erzählung stürzte sich Giselbert mit seinem Rosse in den Strom und ertrank fortgerissen von dem Strudel der Wellen.
      Nach dem Osterfest (18. April 941) ließ der König mit dem Rate Hermanns von Schwaben und der fränkischen Grafen Udo und Konrads des Roten, die damals am höchsten in seinem Vertrauen standen, die Schuldigen zur Haft bringen.
      Einen schmerzlichen Verlust, der sich dem Konrads anschloß, brachte ihm dasselbe durch den Tod des Grafen Udo von der Wetterau, seines Freundes, eines der Männer, deren ausharrender Treue er vornehmlich den schwer errungenen Sieg des Jahres 939 zu verdanken hatte. Einen besonderen Beweis seiner Gunst gewährte ihm der König durch die Erlaubnis, seine Lehen und Grafschaften unter seine Söhne zu teilen, als ob es erbliche Eigengüter gewesen wären.

      Hlawitschka, Eduard: Seite 47-49, Untersuchungen zu den Thronwechseln der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts und zur Adelsgeschichte Süddeutschlands, Jan Thorbecke Verlag Sigmaringen 1987 47-49,65,152

      Konrad von Schwaben ist nun offensichtlich - wie ich vor wenigen Jahren in einer kleinen Untersuchung zur KONRADINER-Genealogie erhärten konnte [E. Hlawitschka, Kuno und Richlind Seite 36-49: Anhang - Die Stammtafel der KONRADINER und ihre Quellenbasis. Dort auch die Filiationsnachweise für die anderen in der umseitigen Tafel angeführten Vorfahren Hermanns II.; nachzutragen hierzu ist ein Hinweis auf MG Libri memoriales I: Liber mem. von Remiremont Seite 4 (= fol. 3 v nr. 18), wo über einer Rasur auf der "Königsseite" dieses Gedenkbuches der im 1. Jahrzehnt des 10. Jahrhunderts geschriebene Eintrag steht: Gebardi duci, Hidda, Riquinus, Cristianus ... Auf Seite 37 (= fol. 18r) dieses Buches findet man zudem von der gleichen Hand, die Seite 29 (= fol. 14v) zum 22. Juni (910) den Tod des Herzogs Gebhard eintrug, zum 19. November den Eintrag migravit Idda comitissa.
      Offensichtlich war demnach Herzog Gebhard mit einer Hidda/Ida vermählt. Dies würde auch gut erklären, daß Gebhards Sohn Herzog Hermann I. von Schwaben seine Tochter Ida (= Gemahlin von OTTOS I. Sohn Liudolf) nannte, ja, daß auch Gebhards Enkel Herzog Konrad von Schwaben seiner Tochter den Namen Ita gab (vgl. dazu unten Seite 99ff.) - In den Bänden 61,62,63 des Braunschweigischen Jahrbuchs (1980, 1981, 1982) möchte H. Dobbertin den 949 verstorbenen Grafen Udo I. von der Wetterau nicht als Vater des Herzogs Konrad von Schwaben gelten lassen, sondern einen für das Jahr 940 (in MG D O I,23) bezeugten Ufgaugrafen Gebhard oder noch eher Udos I. Sohn Gebhard (gefallen 938 vor Belecke) als Herzog Konrads Vater ansehen. Doch kann er hierfür keine schlüssige Beweisführung bieten, so daß sich eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Ansicht erübrigt. Wenn es Dobbertin, Wolf und andere als unglaubhaft erscheint, daß der 938 vor Belecke gefallene Sohn Graf Udos I. namens Gebhard und der erst 997 verstorbene Herzog Konrad von Schwaben Brüder waren - wenn also der Abstand von 59 Jahren zwischen den Todesdaten von zwei Brüdern als bedenkenerregend erscheint und den Anlaß zur Suche nach anderen Lösungen in der Anordnung der KONRADINER-Genealogie abgeben soll, so sei doch noch einmal darauf verwiesen, daß Gebhard als Jüngling im Kampf fiel (sein Vater überlebte ihn um 11 Jahre) und Herzog Konrad 997 als sehr alter Mann starb (sein jüngster Sohn Herzog Hermann II. hatte 1002 schon wieder verheiratete Töchter, seine Tochter Ita um 1000 schon rechtsmündige Söhne). So etwas ist durchaus nicht unmöglich; zum Beispiel verstarb FRIEDRICH BARBAROSSAS Mutter Judith ca. 1030, ihr Bruder Welf VI. dagegen erst 61 Jahre später, nämlich 1191.] - der Sohn des 949 verstorbenen Grafen Udo I. von der Wetterau gewesen, der mit einer uns nicht namentlich überlieferten Tochter des Grafen Heribert I. von Vermandois verheiratet war. Und Udo I. von der Wetterau wiederum war der Sohn des 910 gegen die Ungarn gefallenen Herzogs Gebhard von Lothringen, der offenbar eine Hidda/Ida zur Frau hatte.

      Hlawitschka, Eduard: Seite 46 Anm. 4, "Die Anfänge des Hauses Habsburg-Lothringen. Genealogische Studien zur Geschichte Lothringens und des Reiches im 9.,10. und 11. Jahrhundert."

      Zum 1016 verstorbenen Gevehardus, Heriberti comitis filius, nepos meus vgl. lib. VII c. 49 (Seite 458); zu Conradus Suevorum ductor egreius ac eiusdem frater Heribertus comes lib. IV c. 60 (Seite 200), zu Heribert comitis folio Ottone vgl. lib. V c. 24 (Seite 249); in lib. V c. 35 (Seite 260) wird Gerberga als Schwester Ottos von Hammerstein und im Kapitel vorher (Seite 258) als Gemahlin des Markgrafen Heinrich von Schweinfurt genannt (R. Holtzmann hält indes in einer Fußnote seiner Edition die Identifizierung des hier genannten Otto mit Otto von Hammerstein für fraglich); zu Udo II. als matris meae avunculus vgl. lib. III c. 20 (Seite 124) und zu Herzog Hermann II. von Schwaben, den matris meae avunculis filius, lib. V c. 22 (Seite 247); Herzog Hermann II. war nach den Einsiedler Annalen (MG SS III Seite 144) ein Sohn seines Amtsvorgängers Konrad von Schwaben, der oben schon einmal als Bruder Heriberts angeführt worden ist. Das Filiationsverhältnis Gebhards zu Udo I. ist bezeugt von Widukind von Corvey, Sachsengeschichte lib. II c. 11, ed. Lohmann-Hirsch, MG SS rer. Germ. (1935) Seite 75: Interfectus est atem (938) ibi GevehardusUdonis filius, fratris Herimanni ducis; indessen ist die Filiation von Udo I. zu Konrad, Udo II., Heribert und Judith nicht ausdrücklich überliefert. Bekannt ist immerhin, daß Udo I. - wie der Contin. Reginonis ad 949, ed. F. Kurze, MG SS rer. Germ. Seite 164 bezeugt - bei seinem Tode permissu regis, quicquid beneficii aut prefecturarum habuit, quasi heredidatem inter filios divisit, daß er also mehrere Söhne hatte. Wenn nun Konrad und Heribert in Udos I. rheinfränkischem Bereich nachfolgen, sieht, so darf man sie doch wohl als jene filii Udos ansprechen. Außerdem dürfte die Ausbreitung des Namens Udo bei den Grafen von Stade nach der Ehe Heinrichs I. von Stade und Judiths für Judiths Herleitung von Udo I. von der Wetterau und dem Rheingau sprechen. Eine letzte Sicherung erhält die Voranstellung Udos I. letztlich noch durch die erst auf den nächsten Seiten zu besprechende genealogische Notiz aus dem Zusammenhang des Hammersteinischen Eheprozesses.
      Gegen dieses System hat jüngst K. Schmid, Probleme um den "Grafen Kuno von Öhningen", in Dorf und Stift Öhningen, hg. von H. Berner (1966) Seite 87f., geweisse Bedenken angemeldet. Er weist darauf hin, daß Udos I.bezeugter Sohn Gebhard bereits 938 im Kampfe fiel, er also schon kurz vor 920 geboren sein dürfte, während Konrad, der als sein Bruder anzzusetzen ist, doch erst 982 Herzog von Schwaben geworden ist und 997 starb. Nach den gleichen Beobachtungen hatte schon E. Kimpen, Zur Königsgenealogie der Karolinger- bis zur Stauferzeit, in: ZGO NF 64 (1955) Seite 65, vorgeschlagen, Udo II. als den Vater Heriberts und Herzog Konrads von Schwaben anzusehen. Eine solche Erwägung scheitert aber an Thietmars oben zitierten Angabe über Udo II. als matris meae avunculus - er müßte matris meaeavus genannt worden sein, wenn man nicht auch Judith mit Udo II. eine Generation über Konrad und Heribert stellen will - bzw., wenn man Judith als Schwester Udos II. auffaßt, daran, daß Herzog Hermann II. von Schwaben bei Thietmar als matris meae avunculi filius - nicht nepos! - erscheint.
      Die angeführten chronologischen Erwägungen machen indessen die obige Zusammenfügung der Einzelteile nicht unmöglich; und deshalb haben sich jüngst sowohl K. F. Werner, Die Nachkommen Karls des Großen, in: Karl der Große IV (1967) Seite 463, als auch H. Jakobs, Der Adel in der Klostererform von St. Blasien (1968) Seite 176ff., weiter zur Herkömmlichen Anordnung bekannt. Man hat für die im Stemma genannten Personen etwa folgende Lebensdaten anzunehmen, wobei ich mich an die von K. F. Werner aus den weiteren Zusammenhängen gewonnenen Daten anlehne:

      Udo I. * ca. 895/900 (beim Tode des Vaters 910 nach Contin. Regin. ad 910 noch puer), + 949
      Gebhard * ca. 918/20, + 938
      Konrad von Schwaben * ca. 920/25, + 997
      Udo II. * ca. 925/30, + 982
      Heribert * ca. 930, + 992
      Judith * 925, + wohl vor 973
      Heinrich I. von Stade * 925/30, + wohl 975/76
      Hermann II.von Schwaben * 945/50, + 1003
      Gerberga * 970
      Heinrich von Schweinfurt * ca. 970, + 1017
      Gebhard * ca. 970, + 1016
      Otto von Hammerstein * ca. 975, + ca. 1036
      Siegfried von Walbeck * ca. 950/55, oo 972/73, + 991
      Kunigunde + 955, + 997
      Thietmar von Merseburg + 975, +1018

      Die Frage, ob Hermann II. von Schwaben ein Sohn Herzog Konrads von Schwaben (Beleg siehe oben) oder Udos II. war - dieses meint der erst in der Mitte des 12. Jahrhunderts tätige Annalista Saxo ad 1002 (MG SS VI Seite 650): Erat hic Herimannus filius Udonis ducis, qui aput Calabriam cum multis occubuit -, darf wohl im Sinne der zeitgenössischen und ortsnäheren Ann. Einsidlenses ad 997 beantwortet werden. Gestützt wird die Aussage der Einsiedler Annalen indessen noch durch einen Reichenauer Gedenkeintrag; zu diesem und seiner Interpretation vgl. H. Schwarmaier, Reichenauer Gedenkeinträge aus der Zeit König Konrads II., in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 22 (1963) Seite 18ff.

      Holtzmann Robert: Seite 117,123,130, "Geschichte der sächsischen Kaiserzeit"

      Aber es ging nicht alles so, wie die Empörer wollten. Es war dem Herzog Eberhard von Franken gelungen, auch ein jüngeres Mitglied seines Hauses auf seine Seite zu ziehen, Gebhard, einen Sohn des rheinfränkischen Grafen Udo (der ein Bruder Hermanns von Schwaben und mithin ein Vetter Eberhards war). Dieser Gebhard ist im Kampf um Belecke gefallen, und das schien den anderen KONRADINERN, Hermann, Udound ihrem Vetter Konrad Kurzbold, ein Gottesgericht, so daß sie um so fester auf der Seite des Königs aushielten.
      Gegen die Feinde schickte der König den treuen Herzog Hermann mit schwäbischen Truppen nach Norden, und zwei Grafen dieses Hauses, Hermanns Bruder Udo und sein Vetter Konrad Kurzbold, Vettern auch des Franken-Herzogs, haben am 2. Oktober 939 den entscheidenden Sieg am Rhein, gegenüber von Andernach, davon getragen. Eberhard und Giselbert waren bereits über den Strom gekommen, ihr Heer war am Beutemachen, ein großer Teil der Truppen schaffte den Raub auf das andere Ufer, da wurden die Herzöge von den beiden Grafen überrascht und völlig geschlagen. Eberhard ist im Kampf gefallen, Giselbert auf der Flucht im Rhein ertrunken.
      Von Kamerich aus rückte OTTO im August 946 in Frankreich ein, mit einem starken Heer, bei dem sich auch der König Konrad von Burgund wieder befand, ferner Hermann von Schwaben mit seinem Bruder Udo, die Erzbischöfe von Mainz und Trier und andere weltliche und geistliche Fürsten.

      Schwager, Helmut: Seite 135,158, "Graf Heribert II. von Soissons"

      König Rudolf, verbündet mit Graf Marcus von Dormois und Graf Warin Eisenarm von Castric, griff Reimser Kirchengüter an, wobei es zu argen Plünderungen kam; andererseits schlossen der geschädigte Graf Boso, Herzog Giselbert von Lothringen - wobei hier kaum die Tatsache, daß Heriberts II. Schwester N.N. mit dem KONRADINER Graf Udo I. von der Wetterau (+ 949), also einem Todfeind der REGINARE, verheiratet gewesen ist, ausschlaggebend gewesen sein dürfte.
      Aus der Verweigerung der Rückgabe von Saint-Quentin an den HERIBERTINER erfolgte im Sommer 935 der Hilferuf Graf Heriberts II. an König HEINRICH I. und die Eroberung von Saint-Quentin durch ein ostfränkisch-deutsches Hifsheer, worunter sich unter anderem Heriberts II. konradinischer Schwager Graf Udo I. von der Wetterau (+ 949) und dessen Bruder Herzog Hermann I. von Schwaben (+ 949) befanden.

      Fried, Johannes: Seite 87, "Prolepsis oder Tod? Methodische und andere Bemerkungen zur Konradiner-Genealogie im 10. und frühen 11. Jahrhundert"

      Udos I. Nachkommenschaft sei durch die Brüdertrias Udo III., Heribert und Konrad, den Herzog von Schwaben, als seine Söhne gekennzeichnet. Daß sie Brüder waren, bezeugt Thietmar von Merseburg, der Enkel ihrer Schwester Judith. Doch die Vaterschaft des 949 gestorbenen Wetterau- und Rheingau-Grafen ist nur gelehrte Deduktion, die keine Quelle expliziert.
      Die These stützt sich auf drei Überlegungen:
      Erstens nannte der Continuator Regionis zum Jahr 949 aus Anlaß der Todesmeldung pauschal auch "die Söhne" des Grafen Udo I., also hatte er solche, auch wenn sie namentlich nicht genannt sind. Die Stelle ist für die weitere Argumentation zu wichtig, als daß hier auf ihren Wortlaut verzichtet werden dürfte: Udo comes obitt, qui permissu regis, quicquid beneficii aut praefecturam habuit, quasi hereditatem inter filios divisit.
      Zweitens folgten auf Udo ein Konrad in der Rheingaugrafschaft und ein Heribert im Kinziggau, einem Teil der Wetterau, nach, also die Söhne dem Vater.
      Drittens sei derselbe Udo nach Flodoard mit einer Tochter des westfränkischen Grafen Heribert I. von Vermandois verheiratet gewesen, was zwanglos den Namen eines gleichnamigen Sohnes erkläre und folglich Heribert gemeinsam mit seinem Brüdern Udo und Konrad zu Söhnen Udos I. von der Wetterau mache.
      Vier Einwande gegen den traditionellen KONRADINER-"Stammbaum" sind zu registrieren:
      1) Es gibt keine einzige Quelle, die diese Verwandtschaft auch nur für einen einzigen der drei postulierten Udo-Söhne Udo III., Heribert und Konrad explizit bestätigen könnte. Zwar kennen wir einen Udo filius Udonis comitis, doch er soll gerade nicht des Wetterau- und Rheingaugrafen Sohn sein, vielmehr dem eberhardinischen Ast der KONRADINER angehören. Auch ist ein "Cuno filius Cunonis" bekannt, der also, Identität vorausgesetzt, einen Konrad als Vater der erwähnten Brüdertrias anzunehmen nahelegen könnte; doch auch jener Konrad-Sohn soll nach der gängigen KONRADINER-Genealogie der eberhardinischen, nicht der gebhardinschen Linie des Adelshauses entstammen. Dann begegnet im Jahr 950 ein Cuonradus filius Gebehardi comitis im Jahreseintrag des Continuator Regionis; aber diese Filiation schien schon gar nichts mit dem Rheingau- und Wetterau-Grafen Udo und jenen drei Brüdern zu tun zu haben. Schließlich tritt in einem annähernd gleichzeitigen Essener oder Werdener Nekrolog ein Oudo Vdonis comitis filius entgegen, der nicht mit dem eben genannten Udo-Sohn identisch sein kann, vielmehr in einem Zug mit dem im Jahr 966 gestorbenen Lahngaugrafen Eberhard in das Nekrolog eingetragen wurde, also wohl ein KONRADINER und im selben Jahr wie dieser gestorben sein dürfte; im übrigen scheint er Mönch gewesen zu sein. Seine Einbindung in den KONRADINER-Stammbaum ist nur hypothetisch möglich. Er könnte nach der traditionellen These ein Enkel Udos I. von der Wetterau, aber auch der Sohn eines in den Jahren 964/66 hervortretenden Grafen Udo II. sein, also je nachdem sowohl der gebhardinischen als auch der eberhardinischen Linie engehören. Zweifellos war er noch jung und unbedeutend, als er starb. Mehr Filiationsangaben aus dem KONRADINER-Haus der fraglichen Epoche zwischen 940 und 990 liegen nicht vor. Doch eigentümlich: Sie müßten alle oder nahezu alle der eberhardinischen Linie zugewiesen werden.
      2.) Der Continuator Regionis erwähnt zum Jahr 950 und damit unmittelbar nach dem auffälligen Bericht über den Rheingau- und Wetterau-Grafen Udo den Tod des Bischofs Rodhard von Straßburg, dem Udo filius Udonis comitis im Amt folgte, der dann im Jahr 965 starb. Die alte These will, um den 949 ins Grab gesunkenen Grafen Udo I. als Vater des 982 gefallenen Udo III. in Anspruch nehmen zu können, ohne dem Wetterauer zwei Söhne desselben Namens zuweisen zu müssen, die Identität des 949 verstorbenen mit dem zu 950 als Vater des Bischofs genannten Grafen Udo verwerfen, obwohl der Continuator zuvor keinen weiteren Grafen Udo erwähnt hatte.
      So pocht der Graf Udo des Jahres 950 unablässig auf den Nachweis der Vaterschaft des Grafen Udo von 949 und spricht ihm vorderhand die Kinder Judith, Konrad, Heribert und Udo als untergeschoben ab. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, hat Udo I. also keinen Anspruch auf eine so illustre Nachkommenschaft.
      3.) Um den 982 vorzeitig im Kampf gefallenen Udo III. als Sohn des Rheingau-Grafen retten zu können, wurde als Vater des Straßburger Bischofs ein weiterer Graf Udo II. in Anspruch genommen, den die Continuator Reginonis zwar erst zu 964-966 einführt, der aber schon Jahrzehnte früher Vater geworden sein könnte. Zweifellos ist diese Möglichkeit als solche prinzipiell anzuerkennen, doch ist sie wiederum nicht das Nächstliegende und tatsächlich ganz ungewiß. Denn dieser Graf Udo II., dessen Zugehörigkeit zur KONRADINER-Familie übrigens nicht völlig gesichert ist, wird im Jahre 966 als Rebell zur Emigration gezwungen; er starb irgendwann und irgendwo in der Verbannung.
      4.) Schließlich fordert die alte These die Anerkennung eines irritierenden genealogischen Postulats, das abermals die von ihr konstruierte Generationenfolge mit dem Signum großer Unwahrscheinlichkeit (nicht absoluter Unmöglichkeit) belegt: Des Wetterau-Grafen Udo I. durch Widukind von Corvey unzweifelhaft bezeugter Sohn Gebhard fiel im Kampf im Jahre 938, sein durch die Darstellungsweise des Continuator Regionis nahegelegter Sohn Udo, der Straßburger Bischof, starb 965. Beide Daten passen gut zu einer um 915 anzusetzenden Ehe des Grafen mit einer VERMANDOIS. Die drei dem Wetterau-Grafen thesenhaft als Söhne zugesprochenen Brüder Udo III., Heribert und Konrad, der alemannische Herzog, starben indessen in den Jahren 982, 992 und 997, ihre Schwester Judith etwas vor 974, alle zusammen demnach deutlich eine Generation später als die in den Quellen genanten Udo-Söhne.
      Stehen wir vor einem echten Dilemma? Oder dürfen wir das Nächstliegende - daß nämlich der genannte Bischof Udo von Straßburg des Wetterau-Grafen Udo I. Sohn war und jene drei Brüder Udo III., Heribert und Konrad einen anderen Vater zugewiesen werden müssen.
      Demnach bliebe allein die Aussage des Regino-Constinuators zum Jahr 949, wonach der damals gestorbene Graf Udo I. vom König das Recht erhalten habe, seine Reichslehen zu verteilen quasi hereditatem inter filios. Sehe ich recht, wurde er mit einer Ausnahme durchweg verstanden als Berechtigung Udos, die Lehen "gleich seinem Erbe unter seine vorhandenen Söhne" zu verteilen.
      Nach Donald C. Jackman erhielt Udo I. das Recht, seine Lehen zu verteilen "gleichsam wie das Erbe unter Söhne". Der Ausdruck ist insgesamt als adverbiale Bestimmung zu betrachten. Dann ist gerade nicht gesagt, daß Udo entsprechend erbberechtigte Söhne besaß. Ja, diese Übersetzung zieht geradezu die Notwendigkeit nach sich, dem Grafen Udo I. zum Zeitpunkt der Privilegierung solche Söhne überhaupt abzusprechen. Nach dem Tod seines im Jahr 938 gefallenen wohl älteren Sohnes Gebhard und neben dem seit langem zum Kleriker bestimmten, wahrscheinlich schon mit höheren Weihen versehenen und im folgenden Jahr 950 zum Bischof erhobenen jüngeren Sohn Udo hätte der Rheingau- und Wetterau-Graf demnach, trifft die Jackmansche Übersetzung zu, im Jahr 949 keinen lebenden männlichen Leibeserben besessen, der ihm in einem weltlichen Herrschaftsamt hätte nachfolgen können.

      Heinzelmann Josef: "Quasi hereditatem inter filios"

      Ebrechtliche Fragen bestimmen auch die Diskussion über die Herkunft Herzog Konrads. Er und seine aus Thietmars Chronik erschlossenen Geschwister (Udo (II), Graf Heribert und Jutta, die Stammmutter der Stader und Großmutter Thietmars) hielt man bisher für Söhne Udos (I). Jackman rangiert sie in einen ganz anderen KONRADINER-Zweig, mit einem negativen und einem positiven Argument.
      Ersteres ist Jackmans Interpretation der Stelle des Regino-Continuators, Udo comes obiit, qui permissu regis, quicquid beneficii aut praefecturarum habuit, quasi hereditatem inter filios divisit. Er versteht diesen Satz so, dass 949 Graf Udo (I) vom König erlaubt bekommen habe, seine Lehen und Ämter unter Verwandte wie Erbbesitz unter Söhne zu verteilen, nicht „unter seine Söhne“. Udo hätte nur zwei ihn überlebende Söhne gehabt: Udo, der 950 Bischof von Straßburg werden sollte und bis 965 lebte, und Otto von Grabfeld, der als sein Sohn durch die sogenannte Notiz von St. Omer (auf die wir gleich zu sprechen kommen) ebenso belegt sei wie die Abstammung Konrads von Schwaben von Udos Cousin Gebhard.
      Dabei kann man unangenehme Fragen nicht unterdrücken. Warum sollte Udos 938 gefallener Sohn Gebhard (von dem wir zufällig wissen) nicht schon Kinder gezeugt haben? Und hatte Udo vielleicht noch weitere Kinder, die bloß in den Quellen nicht auftauchen, weil sie vor dem Vater gestorben oder Frauen waren? Hätte der Sohn Udo Kleriker werden dürfen, wenn er der Stammhalter war? Er wurde Bischof von Straßburg, gerade ein Jahr nach der kaiserlich genehmigten Teilung quasi hereditatem… Ein Zufall? Bloß aufgrund der Notiz im Hammersteiner Prozess mit Jackman Graf Otto im Grabfeld als überlebenden Sohn Udos einzusetzen, ist auf jeden Fall gegen den gesunden Menschenverstand, da dieser dann doch wohl Alleinerbe gewesen wäre. Hätte Udo ihn (gar mit Zustimmung OTTOS!) enterbt, hätte der Continuator Reginonis das ganz anders formuliert. Schließlich: Wenn Udo (I.) keine lebenden Nachkommen hatte, hätte er dann nicht eher seinen ihm noch im selben Jahr in den Tod folgenden Bruder Hermann I., Herzog von Schwaben (mit)bedacht, statt Konrad, den - nach Jackman einzigen - Sohn seines Vetters Gebhard?
      Jackmans Auslegung der Stelle in der Continuatio erscheint mir überzeugend, wenn man mit Settipani/Poly und Johannes Fried die Konsequenz zieht, Udo seien „zum Zeitpunkt der Privilegierung“, seine Lehen und Vogteien wie Erbbesitz unter Söhne zu verteilen, „solche Söhne überhaupt abzusprechen“. Ich ziehe gegen Jackman und Wolf die weitere Konsequenz: Der 910 verwaist als puer genannte, also kaum nach 900 geborene Udoverteilte seine Ämter und Lehen am Ende seines Lebens nicht unter entfernte Verwandte, sondern unter Enkel und evtl. Schwiegersöhne.
      Mit den vier Geschwistern sind gewiss nicht alle Erben aufgezählt. Dass aber diese vier nicht von dessen Vetter Gebhard sondern von Udo abstammen (freilich nicht unbedingt wie in traditioneller Auffassung als seine Kinder, sondern, was auch ihre Lebens-, genauer ihre Todesdaten zu bestätigen scheinen, eher als Enkel über einen unbekannten Sohn oder eine Tochter), verraten schon ihre Namen. Jackman muss wegen der VERMANDOIS-Namen Heribert und Kunigunde dem Grafen Gebhard vom Ufgau eine hypothetische Frau Adela aus diesem Geschlecht geben, wohingegen eine Tochter Heriberts I. von Vermandois (wohl namens Kunigunde) als Gemahlin Udos zuverlässig belegt ist. Auch die Namen Hermann, Ita und Udo passen besser oder nur zu Nachkommen Udos. Mit erstaunlicher Präpotenz verdreht Jackman bei den Stadern auch das Vorkommen von Udo, weil er die Abstammung von Udo (I) leugnet: „The name Udo can be observed entering the house of Stade as the sole onomastic heritage from the Konradiner. Apparently this occurred in a rather unusual way: … for the names Judith and Liuthar both include an –ud- component.“
      Schließlich wird in Jackmans Hypothese die Heirat des Wetterau-Grafen Heribert mit Irmintrud, Tochter Meingauds und Enkelin des Maienfeldgrafen Eberhard (II) zu einer Nahehe 3 : 3, denn Heriberts Großvater wäre der Bruder dieses Eberhard. Jackman sieht in der Nahehe ausdrücklich kein Problem, und übersieht - wie bisher auch seine Kritiker - dabei die Folgerung für Otto von Hammerstein: Wenn HEINRICH II. Otto vernichten wollte, wie zuletzt Johannes Fried unterstrich, hätte er ihn leicht als illegitimen Sprössling einer unerlaubbaren Nahehe um sein Erbe bringen können.
      Welches Argument bringt Jackman vor, um diese Erben Udos zu Nachkommen seines Vetters Gebhard zu machen? Es ist eigentlich ein einziges: das rätselhafte Schema consanguinitatis für Otto von Hammerstein und seine Frau Irmingard/Imiza. Eine der dort vorkommenden Filiationsfolgen lautet: Gebehard genuit Cunonem… Cuno genuit Cunonem. Man hat viel gerätselt, was diese mit dem Gegenstand des Eheprozesses nicht zusammenhängende Notiz eigentlich soll.
      Fried bietet die Erklärung, die sich wohl am weitesten vom gesunden Menschenverstand entfernt, weswegen es sich anbietet, sie als Maßstab zu nehmen. „Eine nach der günstigsten Zählweise kanonisch gewöhnlich noch zulässige Ehe im Verhältnis 4 : 4 hätte für Braut und Bräutigam jeweils 30 Aszendenten, deren Geschwister und ihrer aller Nachkommen auflisten müssen, um die Verwandtschaft der beiden Ehegatten ausschließen zu können. Wer besaß eine Übersicht über die Gesamtheit dieser 60+x Personen und die Stelle oder die Stellen, an denen sie sich unzulässig überschnitten? Wer betrieb Ahnenforschung in diesem Stil? …“
      In einer Gesellschaft, die von Geblütsdenken und Erbanspruch beherrscht war wie der mittelalterliche Adel, wo jeder als Herrschaftswissen nicht nur (schon wegen möglicher Erbschaften, Protektion und Einladung zu Familienfeiern) die eigenen aktuellen Verwandtschaftsverhältnisse, sondern auch bis zu einem großen Grade die der wichtigsten Konkurrenten und Verbündeten kannte, war man nicht so blöde, bei der Erforschung einer Blutsverwandtschaft nach Friedschem Rezept vorzugehen. Der Normalfall war sowieso, dass man seine Cousins und Cousinen 3. Grades (um nichts anderes geht es) kannte. Aber Fried meint: „Angesichts solcher Verhältnisse ist evident, dass manch eine Adelsehe eingegangen wurde, ohne eine tatsächlich bestehende, eheverhindernde Verwandtschaft zu bemerken.“ Dabei hätten Brautleute und ihre Eltern es leicht gehabt, Konsanguinität festzustellen: Sie hätten nur die jeweilige Ahnentafel bis zur Ururgroßelterngeneration (das sind inklusive der normalerweise noch lebenden Eltern, der Großeltern und Urgroßeltern tatsächlich 30 Menschen) vergleichen müssen. Warum sollten sie nicht diesen einfachen Weg gegangen sein, in einer Zeit, wo man sehr wohl über Familienverhältnisse und Erbgänge bescheid wusste und genealogisch dachte?
      Fried verwechselt auch Ahnen- mit Verwandtschaftstafeln. Am gravierendsten ist aber sein Missverständnis der Arbores consanguinitatis. Sie „boten die Abstammungslinien in Gestalt eines ,Baumes‘, in dessen Mitte die fragliche Person, ego oder ipse, ihren Platz hatte…“ Er hat sich seine eigene Abbildung 1 nicht genauer angesehen, denn darin fehlt gerade das Feld für den Probanden (Ego), weil jedes Feld einen Verwandtschaftsgrad bedeuten soll, und Ego mit sich selbst natürlich nicht „verwandt“ ist. Gravierender ist es, dass Fried dieses System des Baumes nicht versteht. Alle mit den korrekten lateinischen Bezeichnungen ausgefüllten Felder zeigen verbotene Verwandtschaft, je weiter weg desto entfernter. Bei den Nachfahren gibt es jeweils nur zwei Felder nebeneinander: filius und filia, nepos und neptis usw. Ähnliches gilt für die Aszendenten: pater und mater, avus und avia usw. Bei den Seitenverwandten wird hier die Sache wegen der genauen lateinischen Verwandtschaftsbezeichnungen schwieriger, neben dem pater steht patruus/amita, neben der mater steht avunculus/matertera. Deren Abkömmlinge schließen sich waagerecht an. (Täten sie es senkrecht nach unten, sähe das einer Nachfahren-, bzw. Verwandtschaftstafel ähnlich, senkrecht nach oben, einer Ahnentafel.) Dementsprechend stehen auf der Vaterseite etwa patruelis/amitina oder (zwei Kästchen höher, eines nach links) propatrui/proamitae nepotes, auf der Mutterseite symmetrisch dazu: consobrinus/consobrina und proavunculi/promaterterae nepotes. Es entsteht eine Figur mit der Silhouette eines Baums, eine hohe Abstraktion für Kirchenrechtler. Man kann die Felder entlang hickeln wie beim Kinderspiel „Himmel und Hölle“ und kommt beim letzten Sprung zum Ehepartner hoffentlich aus dem höllischen Inzestgebiet in den Himmel erlaubter Ehe. (Bei den frühsten Varianten sind jedem Feld noch die genauen Gradzahlen mit eingeschrieben.) Dass der Proband zahlreiche Kinder haben konnte (sie sind alle filius oder filia, da gibt es keine Seitenverwandten) und bestimmt auch einen Großvater mütterlicherseits hatte, brauchte eine solche Arbor consanguinitatis nicht wiederzugeben, denn die Verwandtschaftsbezeichnungen waren zu finden: Auch die Brüder der Enkel sind Enkel, beide Großväter hießen avus. Eine Arbor consanguinitatis würde, wenn sie mit konkreten Personen ausgefüllt wäre, geradezu platzen, weil in jedem Kästchen mehrere Namen stünden. Und je weiter die Kästchen oberhalb vom (evtl. zu denkenden) Ego entfernt stehen, desto voller wären sie mit Personen, die untereinander garnicht verwandt sind.
      Ein derartiges Schema konnte in einem Streitfall wie dem Hammerstein-Prozess kaum helfen, weil es nicht die jeweils real existierende Verwandtschaft wiedergab, sondern in seiner Abstraktion nur Konsanguinitätsränge. Fried hält trotzdem – ich vereinfache zulässig – die Arbores für eine Art Ab-Fragebogenformular für Inzest-Inquisition. Fried hätte sehen müssen, dass sie dafür nicht geeignet waren. In der Abbildung (auf die er sich beruft, die er sich aber nicht näher angeschaut zu haben scheint) variieren einige Bezeichnungen und sind einige der äußeren Felder noch frei. Viele der Abweichungen dieses „Typs 5C“ (Bezeichnung Schadts ) vom „Ideal“ kann man nur als Fehler bezeichnen: Patruus magnus und Propatruus werden zu Propatruus magnus, Atavunculi filii und Atmaterterae filii stehen nicht in einem Feld, Abnepos und Atnepos sind vertauscht, auf den Trinepos folgt Trinepotis nepos… Die Fehler waren beim mechanischen Abschreiben weitergeschleppt worden und hatten sich immer mehr kumuliert. Das Ergebnis war blanke theologische Theorie, die sich nie in der Praxis bewähren musste.
      Ein Rätsel bleibt die Notiz von Saint-Omer. Wozu und wieso sind da zuerst drei Filiationslinien dargestellt, zwei davon als Schema consanguinitatis, das nicht zu einem Brautpaar führt, also schon gar nicht zu dem inkriminierten Ehepaar, dessen Schema mit Item ex alia parte angeschlossen wird? Sie führen alle über Männer zu Männern, bieten aber weder die agnatische Linie des Bräutigams (für ihn ist gerade der Vater angegeben), noch vollständig seine agnatische Verwandtschaft. Fried meint nun, diese Linien seien Relikte einer Prüfung in seinem Sinne. „Dass die ihnen zugeordneten Namen aufgeschrieben wurden und die Notiz erhalten blieb, ist ein einzigartiger Glücksumstand. Er gestattet den Einblick in die Prüfungspraxis inkriminierter Ehen bei unterstellter, aber noch nicht verifizierter Verwandtschaft. Sie bestand in der Aktualisierung beider Seiten des Verwandtschaftsschemas für den Einzelfall.“ Kurz und gut, Fried meint, wir hätten hier so etwas wie das Regest einer Stasi-Akte, genauer einer Kirchensicherheits-Akte. Vernünftige Menschen wären jedenfalls nicht so umständlich vorgegangen, und selbst die überwachungssüchtigsten Mönche und Bischöfe hätten gewusst, dass nicht nur reine Männer- oder Frauenlinien zu prüfen sind, sondern die viel zahlreicheren Mischlinien.
      Wann wurde überhaupt geprüft? Auf bloßen Verdacht hin? Auf Geheiß des missgünstigen Kaisers, wie Fried meint? Hatten Mönche Geheimarchive mit Personenstandsakten? Die Betroffenen und ihre Familien wussten doch nach Fried so gut wie nichts von ihren Vorfahren?
      Ich schaue nicht lange nach einschlägiger Literatur. Ich setze voraus, dass solche Eheprozesse zumindest in der Beweisaufnahme mündlich waren. Es gab also ein Verfahren wie später die Aufschwörung bei Aufnahme in ein Domkapitel: Angesehene Männer aus der Verwandtschaft (oder der Nicht-Verwandtschaft) mussten unter Eid erklären, wer die 4 ersten Ahnengenerationen von Bräutigam und/oder Braut waren. Vielleicht gab es differierende Aussagen wegen durch frühen Tod nicht erinnerter Zwischengenerationen oder bei Kettenehen. Eine gefundene und bestätigte Verwandtschaft dann als Deszendenzlinien von dem gefundenen gemeinsamem Vorfahren(paar) darzustellen, war kein Problem für den notierenden Geistlichen. So stand denn in der Notiz von St. Omer: Godefridus et Gerbirhc nepos et neptis. Godefridus genuit Irmingardam. Gerbirhc genuit Imizam. Imiza genuit Ottonem. Daraus ging der Grad der Verwandtschaft deutlich hervor, wenn man, eben nicht im Wortsinn der Arbores!, nepos et neptis als Cousin und Cousine 1. Grades versteht, die weder patrueles noch consobrini sind.
      Zur Sicherheit konnte der Inquisitor sein Schema in einer Arbor consanguinitatis abzählen. Ich glaube nicht, dass er es tat, jedenfalls zeigt die Aufzeichnung von St. Omer keine Spur davon. Sonst hätte es im zweiten Teil etwa geheißen: „Arbor Ottonis: Mater Imiza –Avia Gerbirhc – (Proavia/Proavus X) – (Proavunculus oder Promatertera Y) – Proavunculi (oder Promaterte-rae) filius Godefridus – Proavunculi (…) neptis Irmingarda; oder umgekehrt (ich kürze ab) „Arbor Irmingardis: Pater – … … – Propatruelis (…) i magni (sive amitae magnae) filia Gerbirhc – Propatruelis (…) neptis Imiza – Propatruelis (…) pronepos Otto“, und hätte mit dieser Methode nach Lehrbuch genauso festgestellt, dass die Ehe innerhalb der verbotenen Grade war, weil jedes Kästchen einem kanonischen Verwandtschaftsschritt entsprach. Genau genommen hätte schon genügt: „Ottoni non licet nuptias inire cum Irmingarda, nepte propratruelis proavunculi (sive promaterteraeproamitae) sui (suae) quia eius in gradu sexto est consanguinea.“
      Nach Jackman wäre die Ahnenschaft bis in die 5. Ahnengeneration geprüft worden, Fried meint „Die Agnaten-Genealogie reicht sechs Generationen zurück.“ Zumindest letzteres wäre überflüssig gewesen, denn die auf den Arbores der Vollständigkeit halber theoretisch verbotene Verwandtschaft 6 : 1 ist biologisch kaum möglich.
      Was sollen aber die ersten Filiationslinien der Aufzeichnung aus St. Omer? Ich kann mir nur vorstellen, dass sie den Zeugen galten, die die Ahnentafeln „aufschwuren“, um deren Zusammenhang mit dem Ehemann klarzulegen, also ihre Sachkenntnis oder Unvoreingenommenheit. . Solange wir den Zweck nicht genau erkennen, können wir auch nicht sagen, um wen es geht, und wenn wir das nicht wissen, dürfen wir diese unklare Quelle nicht auswerten. Aller Wahrscheinlichkeit nach (auch wenn es nicht um Zeugen ginge) müssten die Probanden doch Zeitgenossen des Prozesses sein, also Mitte der 1020er Jahre gelebt haben. Die bisherigen Deutungen bleiben immer im 10. Jahrhundert, ein Gestochere im Dunkel früherer Generationen.
      Wäre die Aufzeichnung aber eine Art Stammtafelgerüst der KONRADINER, müsste man sie als lückenhaft und problematisch bezeichnen, könnte jedenfalls darauf keine glaubhaften Hypothesen aufbauen. Das zeigt sich schon an den ganz verschiedenen Ansätzen, wie man in der Aufzeichnung den unverbunden auftauchenden Heribert in den Zusammenhang stellt. Dass ein paar Namenfolgen in den rudimentären Stammtafeln, die man von den KONRADINERN erstellen kann, als Filiationslinien erscheinen, besagt angesichts der Namenvererbung wenig. Einen Gebehard mit Sohn Cuno und Enkel Cuno kann es in jeder Generation ein- oder zweimal gegeben haben. Warum soll nicht der 938 bei der Belagerung von Belecke gefallene gleichnamige Sohn Udos (I) gemeint sein? Mit dem ersten Cuno wären wir bei einem der möglichen „heredes quasi filii“ und dem ersten oder zweiten Glied der Filiationskette (nach Jackman) Konrad vom Elsaß - Konrad von Schwaben - Konrad Graf von Ortenau, ob mit oder ohne den ungesicherten Elsässer. Diese Lösung erscheint mir sehr viel plausibler als die Konstruktion Jackmans, der die Reihe in den Erberhardinischen Ast der KONRADINER-Agnaten versetzt. Jackman wie ich müssen freilich einräumen, dass Udo, der nepos des Gebehard (sie sind filii duorum fratrum) in der Luft hängt. Als Udos (I) Vater Gebhard 910 gegen die Ungarn fiel, hinterließ er nach dem Continuator Reginonis nur zwei Söhne, eben Udo und Hermann. Hermann aber hatte keinen Sohn. Der 938 gefallene Gebehard kann Brüder und Schwestern gehabt haben, aber keinen patruelis Udo. Der Gebhard Jackmans hat zwar einen patruelis Udo, nämlich Udo (I), aber der hat keinen ihn überlebenden Sohn Otto (Graf im Grabfeld), weil das, wie wir sahen, mit der Verteilung quasi hereditatem nicht zu vereinbaren ist.
      Diese Diskussion ist freilich überflüssig, denn meine wie Jackmans und jede bisherige Lösung entspricht nicht der Forderung, dass die Probanden, also Otto und Konrad, um 1020 gelebt haben sollen. Außerdem: Wenn wir Fried glauben, dass der Adel sich seiner Ururgroßeltern nicht erinnern konnte, dürfen wir auch einer Verwandtschaftsdarstellung nicht vertrauen, die sechs Generationen zurückgeht, selbst wenn sie von schriftkundigen Mönchen aufgezeichnet wurde. Wir sollten uns in unserem Wissensdurst nicht an diesen Strohhalm klammern, um aus ihm in dieser quellenlosen Zeit die blasse Limonade vergifteter Erkenntnis zu saugen.

      915 oo Kunigunde von Vermandois, Tochter des Grafen Heribert I.
      Kinder:
      - Gebhard III. ca 918/20- 938 vor Belecke
      - Konrad Herzog von Schwaben ca 925/30-20.8.997
      - Udo II. Graf der Wetterau ca 920/25-14.7.982
      - Heribert Graf Kinzinggau ca 930- 992
      - Judith ca. 925-16.10.973
      959 oo Heinrich I. Graf von Stade -9.5.975/76
      - Hugo Graf im Einrichgau

      Kinder: Nach Jackmann/Fried
      - Gebhard - 938
      - Udo (Otto) Bischof von Straßburg - 965
      - Otto Graf von Grabfeld

      Literatur:
      Althoff Gerd: Die Ottonen. Königsherrschaft ohne Staat. W. Kohlhammer GmbH Stuttgart Berlin Köln 2000 Seite 85 - Beumann, Helmut: Die Ottonen, Verlag W. Kohlhammer, 1991 Seite 60 - Büttner, Heinrich: Geschichte des Elsaß I. Politische Geschichte des Landes von der Landnahmezeit bis zum Tode Ottos III. und Ausgewählte Beiträge zur Geschichte des Elsaß im Früh- und Hochmittelalter, Jan Thrbecke Verlag Sigmaringen 1991 - Fried, Johannes: Prolepsis oder Tod? Methodische und andere Bemerkungen zur Konradiner-Genealogie im 10. und frühen 11. Jahrhundert - Glocker Winfrid: Die Verwandten der Ottonen und ihre Bedeutung in der Politik. Böhlau Verlag Köln Wien 1989 Seite 66 - Hlawitschka, Eduard: Die Anfänge des Hauses Habsburg-Lothringen. Genealogische Studien zur Geschichte Lothringens und des Reiches im 9.,10. und 11. Jahrhundert, Saarbrücken 1969, Seite 46,49-51,65 - Hlawitschka, Eduard: Untersuchungen zu den Thronwechseln der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts und zur Adelsgeschichte Süddeutschlands, Jan Thorbecke Verlag Sigmaringen 1987 Seite 47-49,65,152 - Holtzmann Robert: Geschichte der sächsischen Kaiserzeit. Deutscher Taschenbuch Verlag München 1971 Seite 117,123,130,170 - Köpke, Rudolf/Dümmler Ernst: Kaiser Otto der Große, Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1962 Seite 73,91-92,117,175 - Schieffer Rudolf: Die Karolinger. W. Kohlhammer GmbH Stuttgart Berlin Köln 1992 Seite 224 - Schwager, Helmut: Graf Heribert II. von Soissons. Verlag Michael Lassleben Kallmünz/Opf. 1994 Seite 135,158, 252,284,326 - Widukind von Corvey: Die Sachsengeschichte. Philipp Reclam jun. GmbH & Co., Stutggart 1981 Seite 119,145 - Wies, Ernst W.: Otto der Große, Bechtle Esslingen 1989, Seite 110,115 - Wolf Armin: Wer war Kuno von Öhningen? Überlegungen zum Herzogtum Konrads von Schwaben (+ 997) und zur Königswahl vom Jahre 1002. in Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters Band 36 1980, Seite 25-83 - [1]

  • Quellen 
    1. [S3] Karl-Heinz Schreiber, Genealogie-Mittelalter.de, .