Genealogische Datenbank
 Bohrer

von Verdun, Irmgard

weiblich um 975 - 1042  (67 Jahre)


Angaben zur Person    |    Notizen    |    Quellen    |    Alles    |    PDF

  • Name von Verdun, Irmgard 
    Geburt um 975  [1
    Geschlecht weiblich 
    Titel/Amt/Status Gräfin von Hammerstein  [1
    Tod 1042  [1
    Personen-Kennung I169  Mittelalter
    Zuletzt bearbeitet am 9 Dez 2015 

    Vater von Verdun, Gottfried I.,   geb. 930/935   gest. nach 997 (Alter > 63 Jahre) 
    Mutter Billung, Mathilde,   geb. 935/945   gest. 25 Mai 1008 (Alter 63 Jahre) 
    Familien-Kennung F69  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie von Hammerstein, Otto,   geb. 975   gest. 5 Jun 1036 (Alter 61 Jahre) 
    Scheidung 1018  [2
    • Ehe 1018 wegen zu naher Verwandtschaft geschieden
    Kinder 
     1. von Hammerstein, Udo   gest. 1034
    Familien-Kennung F72  Familienblatt  |  Familientafel
    Zuletzt bearbeitet am 8 Dez 2015 

  • Notizen 
    • Irmingard von Verdun
      Gräfin von Hammerstein
      um 975- 1042

      Einzige Tochter des Grafen Gottfried von Verdun und der Mathilde Billung von Sachsen, Tochter von Herzog Hermann
      Schwester der Herzöge Gottfried II. und Gozelo I. von Nieder-Lothringen


      Brandenburg Erich: Tafel 33 Seite 67, "Die Nachkommen Karls des Großen"

      IX. Generation 87. Irmgard
      * ..., + 1042
      Gemahl: Otto von Hammerstein, KONRADINER (siehe VIII 15)

      Glocker Winfrid: Seite 311, "Die Verwandten der Ottonen und ihre Bedeutung in der Politik"

      VI. 62 Irmgard ("von Hammerstein) + 1042
      oo Otto von Hammerstein, Graf in der Wetterau
      c 975, + (?) 1036 VI 5

      Vgl, Brandenburg IX, 86, Renn, Grafenhaus Seite 38 und Hlawitschka, Anfänge Seite 45-70


      Verwandtschaft Irmingards - Otto


      Ennen, Edith: Seite 98, „Frauen im Mittelalter“

      Tragisch konnte sich die zu nahe Verwandtschaft auswirken, wenn ein Ehepaar nicht voneinander lassen wollte, geistliche und weltliche Autoritäten aber die Trennung wegen Verwandtschaft verlangten. So war es in der Ehesache Ottos von Hammerstein mit Irmgard. Otto war Graf im Engersgau, sein Sitz die auf einem mächtigen Felsen rechtsrheinisch zwischen Leutesdorf und Rheinbrohl gelegene Burg Hammerstein. Der Widerstand gegen die Ehe hatte politische Hintergründe: Der regierende deutsche Kaiser HEINRICH II. war den KONRADINERN, deren Geschlecht Otto entstammte, feindlich. Otto lieferte ihm eine Handhabe zum Eingreifen, als er sich zu einem Überfall auf den Erzbischof von Mainz, der die Trennung der Ehe wollte, hinreißen ließ. Der Kaiser zwang 1020 nach dreimonatiger Belagerung der Burg Hammerstein Otto sich zu unterwerfen, er und Irmgard retteten nur das nackte Leben. Als das Paar weiter zusammenlebte, setzte Erzbischof Aribo von Mainz ihre erneute Exkommunikation durch. Otto unterwarf sich, Irmgard ging nach Rom. Benedikt VIII. nahm ihre Berufung an. Das wiederum führte zu einem Konflikt zwischen Papst und Erzbischof. Otto und Irmgard haben ihre Ehe fortgesetzt. Otto wurde Graf in der Wetterau, Hammerstein blieb Reichsbesitz.

      Hermann Klaus-Jürgen: Seite 75-78, "Das Tuskulanerpapsttum"

      Ausgelöst wurde diese Machtprobe zwischen dem trotzigen Erzbischof Aribo von Mainz und dem nicht minder unbeugsamen Papst durch den Hammersteiner Eheskandal, der allerdings schon Jahre anlag, ohne zu einem befriedigenden Ende geführt worden zu sein, Graf Otto von Hammerstein und seine Frau Irmingard waren nahe verwandt, weshalb die Ehe nach kanonischem Recht ungültig war. Ottohatte sich dennoch in all den Jahren der Zuneigung König HEINRICHS erfreuen können, obwohl die negative Einstellung des Herrschers zur Verwandtenehe sittsam bekannt war. Allerdings scheint der Mainzer Metropolit Erkembald beim König darauf gedrängt zu haben, die Ehe ausfzulösen. "Continue vocaciones" an den Grafen und seine Frau zum Erscheinen vor dem erzbischöflichen Gericht fruchteten nichts, da beide Ehegatten "coeco furibundus amore" es vorzogen, die Einladungen zu ignorieren. Daraufhin fand Erzbischof Erkembald von Mainz im Laufe des Jahres 1017/18 beim Kaiser Gehör, denn dieser entschied die leidige Angelegenheit auf einer 1018 in Nymwegen tagenden Synode zuungunsten der Hammersteiner "ob inobedienciam" wurden Otto und Irmingard wegen ungebührlichen blutschänderischen Zusammenlebens von der Synode exkommuniziert und ihre Helfer zur Rechenschaft vor ihren Erzbischof zitiert. Ottosah sich nun von königlicher wie von kirchlicher Seite gedrängt, entweder auf sein geliebtes Eheweib zu verzichten oder entsprechende Strafmaßnahmen hinzunehmen. Auf dem nach Pfingsten 1018 in Bürgel bei Offenbach am Main abgehaltenen Fürstentag erschien der comes bußfertig und verzichtet im Beisein des Kaisers und des Erzbischofs Erkembald auf seine Frau. Sei es, dass die treuliebende Ehefrau ihrem Mann bei seiner Rückkehr wegen solch schnöden Verhaltens Vorhaltungen machte, sei es, dass der Graf in seiner Liebe zu Irmingard von selbst seinen Entschluß bereute, Otto sah jedenfalls in einer gewaltsamen Beseitigung des ihn in seinem Eheglück störenden Erzbischofs eine reelle Chance, auch sein Eheproblem elegant zu lösen. Doch die Häscher des Rheingrafen verfehlten bei einem Überfall die Person des Erzbischofs um wenige Minuten; nur das Gefolge geriet in die Hände Ottos und wurde auf seiner Burg eingekerkert, wohl in der Absicht, mit einem Tauschhandel eine schweigende Duldung der Ehe zu erreichen. Durch den Deutschlandbesuch Benedikts VIII. im Jahre 1020 mit anderen Aufgaben beschäftigt, versuchte HEINRICH, den Ehestreit trotz des Gewaltaktes des Hammersteiners auf gütlichem Weg beizulegen. Als aber weder Freunde des Ehepaares noch ein persönlicher Vermittlungsversuch des Kaisers die Hammersteiner zum Nachgeben zwingen konnten, beschloß eine Reichsversammlung, das renitente Paar mit dem Anathem zu belegen. - Otto zog sich daraufhin auf seine Burg Hammerstein am Rhein zurück und zeigte an, dass er für seine Liebe gewillt war, Rebell gegen Kaiser und Kirche zu werden. HEINRICH, der solch trotziges Verharren nicht ungeahndet lassen konnte, beantwortete diese Tat des Hammersteiners mit Einschließung der Burg. Weihnachten 1020 sah Otto sich wegen Aushungerung zur Kapitulation gezwungen und erhielt vom Kaiser freien Abzug.
      Es scheint, als ob dem Kaiser wie dem Erzbischof die Einziehung des hammersteinischen Vermögens als ausreichende Strafe genügte, denn keine Quelle berichtet von einer neuerlichen Verdammung oder Trennung der beiden Eheleute, die in den nächsten Jahren wegen ihrer Liebe ein unstetes Wanderleben auf sich nehmen mußten. Mitte des Jahres 1023 aber war der Widerstand Ottos gebrochen. Auf einer von Erzbischof Aribo, dem Nachfolger Erkembalds, nach Mainz einberufenen Provinzialsynode willigte der Graf in die Auflösung seiner Ehe ein und erhielt dafür die eingezogenen Güter zurück. Seine Frau Irmingard hingegen nahm die Unterwerfung nicht an; sie beschloß, nach Rom zu gehen und dort die Entscheidung des Papstes anzurufen.
      Der Ehestreit mit dem Hammersteiner drohte nun zu einer Prestigefrage für Aribo zu werden, denn wenn Benedikt VIII. für die Rechtmäßigkeit der Ehe votierte, war der Erzbischof bloßgestellt, und die Entscheidungen der voraufgegangenen Synoden waren mit einem Schlag nichtig. So beschloß der Metropolit, der drohenden päpstlichen Entscheidung zuvorzukommen, indem er seinen Beschluß von einer Synode bekräftigen ließ, um so eine mögliche Intervention Benedikts VIII. im vorhinein zu vereiteln. Doch schien dies das unklügste zu sein, was der Erzbischof unternehmen konnte. Aus seiner persönlichen Bekanntschaft mit dem Papst mußte er wissen, dass der TUSKULANER nicht vergebens einen jahrelangen Kampf in S-Italien für die Belange der römischen Kirche geführt hatte, um sich jetzt von einem Metropoliten und seiner Provinzialsynode Entscheidungen diktieren zu lassen. Falls Benedikt zunächst noch unschlüssig gewesen sein sollte, welche Wahl zu treffen sei, so zwangen ihn die Seligenstädter Synodialbeschlüsse vom 12. August 1023 geradezu auf die Seite Irmingards, denn hier bestritt man dem Papsttum expressis verbis das Recht, Streitfälle in letzter Instanz entscheiden zu können.
      Der Papst reagierte auf diese Entschlüsse prompt und hart. Wohl auch vom Kölner Erzbischof Pilgrim, der zu dieser Zeit in Rom weilte, über die Pläne Aribos in einem für den Mainzer nicht günstigen Licht informiert, sandte Benedikt eine Legation nach Deutschland, die Näheres in Erfahrung bringen sollte. Das Ergebnis dieser Untersuchung scheint zuungunsten des Mainzers ausgefallen zu sein, denn eine weitere Delegation überbrachte dem Metropoliten das Urteil des Papstes, der dem Erzbischof das Pallium entzog. Diese Entscheidung traf schwer. Aribo selbst schrieb an die Kaiserin Kunigunde - mit ihrer Intervention bei HEINRICH suchte er sich wohl Rückendeckung zu verschaffen - die Legaten hätten ihn mit "Ängstlichkeit" erfüllt, sein Gewissen aber sei ruhig. Dennoch bemühte sich der aufgescheuchte Erzbischof eiligst, die Entscheidung des Papstes rückgängig zu machen. Auf einer im Frühjahr 1024 in Höchst tagenden Synode suchte er seine Suffraganbischöfe auf eine geschlossene Linie gegen das päpstliche Urteil einzuschwören, was ihm auch gelang, weil unter den Anwesenden viele waren, die ihre Weihe dem Metropoliten verdankten. Der Antwortbrief, den die Synode wohl im Sinne Aribos formulierte, erreichte Benedikt VIII. allerdings nicht mehr, da dieser bereits im April 1024 verstorben war. Möglicherweise erstrebte man eine Revision des Urteils durch seinen Nachfolger Johannes XIX. Das Antwortschreiben ist auch deshalb interessant, weil es aufzeigt, welche Folgen der Entzug des Palliums mit sich brachte.
      Johannes XIX. hat diesen Brief nie beantwortet, wie er auch, vorsichtiger als sein Amtsvorgänger, sich hütete, dort offen Stellung zu beziehen, wo Reichsinteressen im Spiel waren. Doch keine Entscheidung ist auch eine Entscheidung! Während der ganzen Amtszeit hat der Papst kein Privileg für Aribo ausgestellt. Dieser Balanceakt in der Schwebe veranlaßte den palliumslosen Metropoliten wohl auch dazu, auf der Frankfurter Nationalsynode des Jahres 1027 die Hammersteinische Eheaffäre erneut vorzubringen. Als KONRAD II. das Verfahren kurzerhand niederschlug , war Aribos "harter und stolzer Sinn" gebrochen. Um die Opposition in den eigenen Reihen zu brechen, mußte Aribo sich 1031 zu einem spektakulären Schritt, zum Bußgang nach Rom, aufraffen. Wenn die Verhandlungen um Rückgabe des Palliums mit Johannes XIX. positiv verlaufen sein sollten - was wenig wahrscheinlich ist - nützten sie Aribo nicht mehr, da er auf der Rückreise von Rom in Como vom Tod überrascht wurde.

      Hlawitschka Eduard: Seite 45,53, "Anfänge des Hauses Habsburg-Lothringen"

      Bezeichnet werden Otto und Irmingard nach der am rechten Rheinufer, unterhalb von Neuwied gelegenen Burg Hammerstein, die dem Grafen Otto zusammen mit einer Grafschaft in der Wetterau von seinem Vater überkommen war. Was ihm all sein Ungemach, die Verdammung auf verschiedenen Synoden, den kirchlichen Bannspruch und die Belagerung, ja sogar die Zerstörung seiner Burg Hammerstein einbrachte, die er nach dreimonatiger Belagerung zu Jahresende 1020 gegen die Gewährung freien Abzuges aufgeben mußte, war seine Ehe mit der Gräfin Irmingard, einer entfernten Blutsverwandten, und die Weigerung der beiden Gatten, diese Ehe aufzulösen. Thietmar von Merseburg schreibt in seinem Chronicon, dass am 16. März 1018 eine große Synode in Nijmwegen stattfand.
      Es zeigt sich aber auch, dass Otto von Hammerstein der mächtigen Familie der sogenannten KONRADINER angehörte, denen HEINRICH II. seit der gegen ihn gerichteten Thronkandidatur Herzog Hermanns II. von Schwaben im Jahre 1002 mit höchstem Mißtrauen gegenüberstand. Und HEINRICHS hartnäckige Haltung gegenüber dem Hammersteiner Ehepaar dürfte wohl letzten Endes auf jener nur mit Mühe überwundenen Gegnerschaft, die nach dem frühen Tode Kaiser OTTOS III. aufgebrochen war, beruhen. Ans offene Tageslicht kamen diese Spannungen freilich erst 1016/17.
      Da andererseits schon H. Bresslau darauf aufmerksam gemacht hat, daß jene Irmingard, die Kaiser KONRAD II. Auskunft über die Herkunft des Abtes Poppo von Stablo erteilte und dabei als nobilissimi principis Gotefridi filia bezeichnet ist, nur eine Tochter des Grafen Gottfried von Verdun gewesen sein kann, der durch seine tapfere Verteidigung Verduns und die dafür erlittene Gefangenschaft in Frankreich als Gottfried der Gefangene in die Geschichte eingegangen ist [Die Identifizierung ist gut zu begründen; war doch Gottfried von Verdun zugleich Markgraf von Eenham an der Schelde und so konnte dessen Tochter auch gut über die Herkunft des zu Deynze an der Lys (bei Gent) heimischen Poppo von Stablo Bescheid wissen. Außerdem paßt die Bezeichnung princeps für diesen Grafen und Markgrafen, der auch noch Vater zweier Herzöge gewesen ist, vortrefflich. Sogar als dux wird ja doch auch Gottfried von Verdun in nur wenig späteren Quellen bezeichnet.], nimmt auch - bei einer weiteren Identifizierung jener Irmingard principis Gotefridi filia mit Irmingard von Hammerstein [H. Bresslau, (Forschungen zur deutschen Geschichte XXI Seite 405), der auch diese weitere Identifizierung bereits vornahm, weist auf eine Traditionsnotiz aus den Werdener Heberegistern hin, wonach Oddo comes una cum conjuge sua Irmingarda pro foenore mutandi der Abtei Werden den Wald Liettrud und das Land Nas in Friesland verpfändete. Dadurch wird die Besitzverankerung der Hammersteiner auch im belgisch-niederländischen Raum deutlich und die Möglichkeit, daß Irmingard über die Abstammungsverhältnisse von Personen dieses Raumes (Popoo von Stablo) Bescheid wissen konnte, nochmals evident. Daß es sich bei Graf Oddo und seiner Frau Irmingard tatsächlich um die Hammersteiner handelt, läßt sich noch dadaurch unterstreichen, daß schon Udo II., der offenbar kinderlos verstorbene Bruder von Ottos Vater Heribert, in enger Verbindung zu jener forstis ... que vocatur Liethforest nachweisbar ist (vgl. J. Halkin et C. G. Roland, Receuil des chartes de Pabbaye de Stavelot-Malmedy I (1909) Seite 178 nr. 78). Nicht zuletzt werden Irmingards und Ottos von Hammerstein Beziehungen zu jenen Landstrichen darin sichtbar, daß ihr Eheprozeß gerade in Nijmwegen begann.], die ja die Tochter eines Gottfried war, wie die genealogischen Notiz aus dem Hammersteiner Prozeß zeigt - die Vorfahrenschaft Irmingards von Hammerstein zusehends Leben und Gestalt an.

      Trillmich Werner: Seite 140, "Kaiser Konrad II. und seine Zeit"

      Nach der Befriedung Lothringens untersuchte eine vom Kaiser geleitete Synode zu Nymwegen die Ehe des konradinischen Wetteraugrafen Otto von Hammerstein, der über Ländereien am Mittelrhein, in Hessen und Mainfranken verfügte. Vermählt war er mit Irmingard, einer Schwester Herzog Gottfrieds. Ihre Verbindung bestand zwar seit Jahren unangefochten, galt aber strengen Kanonisten wegen allzu enger Verwandtschaft als fragwürdig. HEINRICH II. ließ die seinen Gegnern nahestehenden Eheleute exkommunizieren, weil sie mehrfach gerichtliche Vorladungen mißachtet hatten. Der Episkopat erhielt Weisung, alle ihre Freunde und Vasallen zur Verantwortung zu ziehen, die diese Entscheidung mißachten sollten. Daraufhin erkannte der Graf im Juni auf einem Fürstentag zu Bürgel bei Offenbach am Main die Nichtigkeit seiner Ehe an, doch nahm das gemaßregelte Paar sein gemeinsames Leben bald wieder auf, ohne dass der Kaiser dagegen einschritt. Wenige Monate nach Ostern 1020 versuchte Otto von Hammerstein, Erkanbald von Mainz in seiner Gewalt zu bringen, doch der Erzbischof entkam. Da es dem Kaiser nicht gelang, durch Verhandlungen einen Ausgleich herbeizuführen, ließ er Otto, der auf die Hilfe des Kölner Erzbischofs vertraute, erneut bannen und nahm während des Herbstes persönlich an der Belagerung von Hammerstein teil. Nach drei Monaten ergaben sich die Gräflichen am 26.12.1020 gegen das Zugeständnis freien Abzugs. Die Burg wurde zerstört, Otto und Irmgard des Landes verwiesen. Ein großer Teil ihrer fränkischen Besitzungen scheint an das Bistum Bamberg gefallen zu sein. Nach Erkanbalds Tode nahm der neue Erzbischof Aribo (1021-1031) den Eheprozeß des Paares wieder auf, so dassOtto1023 auf einer Provinzialsynode zu Mainz gegen Rückgabe konfiszierter Ländereien in die Scheidung einwilligte. Um jede Anfechtung dieses Ergebnisses unmöglich zu machen, bestimmte am 12.8.1023 eine weitere Synode zu Seligenstedt, Berufungen an die Instanz des Papstes seien erst nach erfolgter Buße und nur mit Einwilligung des Erzbischofs zulässig. Irmgard aber reiste trotzdem nach Rom. Dort erreichte sie, dass Benedikt VIII. ihren Fall durch eine Legation untersuchen ließ und Aribo wegen anmaßender Beeinträchtigung päpstlicher Rechte das Pallium entzog. Natürlich verlangte der empörte Erzbischof die sofortige Zurückahme der kurialen Maßregelung und ein Strafverfahren gegen Irmingard wegen rechtswidrigen Verhaltens, doch des Papstes und bald darauf des Kaisers Tod machten weitere Verhandlungen unmöglich.

      Weinfurter, Stefan: Seite 102,199,202-204, "Heinrich II. (1002-1024) Herrscher am Ende der Zeiten"

      Aribo kämpfte damals mit allen Mitteln gegen die Ehe des Grafen Otto von Hammerstein, die seiner Meinung nach eine unzulässige Nahehe war. Irmingard, die Gemahlin Ottos, hatte sich ihrerseits nach Rom an Papst Benedikt VIII. gewandt und um eine Entscheidung zu ihren Gunsten angesucht, was Aribo wiederum als Verletzung seiner Amtskompetenz ansah.
      Otto von Hammerstein, seit 1016 der letzte erwachsene KONRADINER in männlicher Linie, war verheiratet mit Irmingard. Sie war eine Tochter des Grafen Gottfried von Verdun und Schwester Herzog Gottfrieds von Nieder-Lothringen und verwandt mit der Kaiserin Kunigunde [Der Vater der Kaiserin Kunigunde, Siegfried von Luxemburg und Gozlin, der Großvater Irmingards, waren Brüder.]. Diese Ehe des Hammersteiners nun wurde über ein Jahrzehnt lang Gegenstand eines erbittert ausgetragenen Konflikts. 1016/17 begann HEINRICH II., die Rechtmäßigkeit der Ehe zwischen Otto und Irmingard anfechten zu lassen. Der Vorwurf lautetete: verbotene Verwandtenehe. Nachdem das Paar mehrere Vorladungen auf Synoden ausgeschlagen hatte, führte die Synode in Nimwegen am 16. März 1018 in Anwesenheit HEINRICHS II. eine Entscheidung herbei: Otto und Irmingard, die schon lange in unrechtmäßiger Verbindung gelebt hatten, wurden wegen Nichtachtung wiederholter Ladungen exkommuniziert.
      Man darf diese sogenannte Hammersteiner Fehde nicht isolieren, auch wenn der weitere Verlauf dieses Konflikts sich sehr ungewöhnlich entwickelte. Die Verurteilung durch die Synode von Nimwegen am 16. März 1018 führte zunächst dazu, daß Otto im Mai 1018 auf einem Hoftag in Bürgel am Main nördlich von Offenbach vor HEINRICH II. und Erzbischof Erkanbald von Mainz erschien, um Dispens und Gande zu erbitten. Aber durch drei Eideszeugen wurde die Nahehe bestätigt und ihre Unrechtmäßigkeit bekräftigt. Otto unterwarf sich dem Urtel und stellte die Trennung in Aussicht. In Wirklichkeit kümmerte sich das Paar nicht darum und lebte weiter zusammen. Es kam zu erneuten Mahnungen und Drohungen durch den Mainzer Erzbischof. Da begann sich Otto von Hammerstein gegen den ständigen Störenfried zu wehren, fiel in Mainzer Gebiet ein und versuchte, den Erzbischof selbst auf einer Rheinfahrt zu überfallen und gefangenzunehmen. Damit freilich hatte er sich des offenen Friedensbruchs schuldig gemacht und das Eingreifen des Kaisers provoziert. Im September 1020 rückte diese mit seinem Heer an die Burg Hammerstein, in der sich Otto und Irmingard verschanzt hatten. Nach drei Monaten waren die beiden mit ihren Leuten ausgehungert. Am Weihnachtstag 1020 mußten sie die Burg öffnen. Diese wurde daraufhin geschleift und als Reichsgut eingezogen. Wohin sich das Ehepaar begab, wissen wir nicht.
      1023 nahm Aribo von Mainz das Verfahren gegen Otto und Irmingard wieder auf und zitierte sie nach Mainz auf eine Provinzialsynode. Beide erschienen dort, und Ottounterwarf sich erneut dem Spruch der Synode. Öffentlich entsagte er seiner Gattin.
      Irmingard aber dachte gar nicht daran, dem Mainzer Erzbischof zu gehorchen, und kündigte an, sie werde an den Papst nach Rom appellieren. Rasch wurde daher noch zum Herbst desselben Jahres 1023 eine Synode in Seligenstadt einberufen. Dort versammelten sich die Bischöfe von Worms, Straßburg, Augsburg, Bamberg und Würzburg unter dem Vorsitz ihres Erzbischofs und stellten unter anderem fest, daß eine Exkommunizierte wie Irmingard ohne Erlaubnis des zuständigen Bischofs gar nicht an den Papst appellieren dürfe.
      Aber Irmingard ließ sich nicht aufhalten und eilte zu Papst Benedikt VIII. nach Rom. Dort wurde sie gnädig aufgenommen. Aribo von Mainz aber trafen schärfste Maßregeln. Die Bischöfe der Mainzer Kirchenprovinz suchten nun einzulenken und gemeinsam den Papst dazu zu bewegen, Aribo die Schulterbinde wieder zu gestatteten und nach Möglichkeit auch die Exkommunikation Irmingards zu bestätigen. Aber all das hatte keine Konsequenzen mehr, denn Papst Benedikt starb am 9. April 1024 und drei Monate später folgte ihm Kaiser HEINRICH II. nach. Der neue König jedoch, der SALIER KONRAD II. sah überhaupt keine Veranlassung gegen Nahehen vorzugehen. Damit hätte er seine eigenen Ehe mit Gisela gefährdet. Außerdem stand Otto von Hammerstein im Lager seiner Anhänger. Als Aribo 1027 auf einem Hoftag in Frankfurt das Verfahren noch einmal aufnehmen wollte, wurde er daher von KONRAD II. scharf und für immer zurückgewiesen. Irmingard und Otto konnten ihre Ehe endlich ungestört weiterführen.

      Renn, Heinz: Seite 38, "Das erste Luxemburger Grafenhaus"

      Irmingard von Hammerstein steht in gutem Verhältnis zu den Herrschern KONRAD II. und HEINRICH III. Aus einem Diplom vom 5.1.1043 ersehen wir, daß Otto und Irmingard von KONRAD II. mit dem Hersfelder Gut bedacht worden sind, das erst nach dem Tode Irmingards an die Abtei zurückfällt. Auch HEINRICH III. überweist seiner "neptis" am 15.2.1041 ein Gut im Lüttichgau. Letztere Schenkung geschieht auf Verwenden des Herzogs Gozelo und seines Sohnes Godfrid, also des Sohnes und Enkels Godfrids des Gefangenen. Wir stellen somit eine enge Beziehunge zum salischen Königshause, anders zu den Nachkommen Gozlins fest. Dies paßt vortrefflich zu einer Stelle in der Vita Popponis, wo die Rede von einer Irmingard ist, die Zutritt zum Könige hat und die "nobilissimi principis Gotefridi filia" genannt wird. In diesem "nobilissimus priceps" sieht Bresslau meines Erachtens mit Recht Godfrid den Gefangenen, der zwar nicht selbst Herzog, aber Vater zweier Herzöge gewesen ist. Jener Godfrid, der 953 die Herzogswürde von Nieder-Lothringen erhält, kommt außer anderen Bedenken auch deshalb nicht in Frage, weil er wahrscheinlich eng mit Otto von Hammerstein zusammenhängt. Somit dürfen wir wohl Irmingard als Tochter unseres Godfrid annehmen.


      oo Otto von Hammerstein Graf im Nieder-Lahngau 975 - 5.6.1036


      Kinder:

      - Udo - 1034

      Nach Jackman/Fried

      - Mathilde
      oo Liudolf



      Literatur:
      Althoff Gerd: Die Ottonen. Königsherrschaft ohne Staat. W. Kohlhammer GmbH Stuttgart Berlin Köln 2000 Seite 224 - Black-Veldtrup Mechthild: Kaiserin Agnes (1043-1077) Quellenkritische Studien. Böhlau Verlag Köln Weimar Wien 1995 Seite 190 - Brandenburg Erich: Die Nachkommen Karls des Großen Verlag Degener & Co Neustadt an der Aisch 1998 Tafel 33 Seite 67 - Ennen, Edith: Frauen im Mittelalter. Verlag C.H. Beck München 1994, Seite 98,239 - Erkens, Franz-Reiner: Konrad II. Herrschaft und Reich des ersten Salierkaisers. Verlag Friedrich Puset Regensburg 1998, Seite 50 - Fried, Johannes: Prolepsis oder Tod? Methodische und andere Bemerkungen zur Konradiner-Genealogie im 10. und frühen 11. Jahrhundert - Glocker Winfrid: Die Verwandten der Ottonen und ihre Bedeutung in der Politik. Böhlau Verlag Köln Wien 1989 VI,62 Seite 229,311,333 - Hlawitschka, Eduard: Die Anfänge des Hauses Habsburg-Lothringen. Genealogische Studien zur Geschichte Lothringens und des Reiches im 9.,10. und 11. Jahrhundert, Saarbrücken 1969, Seite 15,45-70,73,97,119,125,127,138,146,179 - Holtzmann Robert: Geschichte der sächsischen Kaiserzeit. Deutscher Taschenbuch Verlag München 1971 Seite 446-449 - Renn, Heinz: Das erste Luxemburger Grafenhaus Seite 38 - Schnith Karl: Frauen des Mittelalters in Lebensbildern. Verlag Styria Graz Wien Köln 1997 Seite 96,98,104 - Schnith Karl Rudolf: Mittelalterliche Herrscher in Lebensbildern. Von den Karolingern zu den Staufern. Verlag Styria Graz Wien Köln 1990 Seite 177 - Thietmar von Merseburg: Chronik. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe, Seite 446,460 - Weinfurter, Stefan: Heinrich II. (1002-1024) Herrscher am Ende der Zeiten, Verlag Friedrich Puset Regensburg 1999, Seite 102,199,202-204,224 - [1]
    • Neue Deutsche Biographie - Irmgard von Hammerstein

      * um 995, † vor 1043.

      Irmgard ist wegen ihres Eheprozesses, den sie, nicht ihr Mann, gegen Reichskirche und König gewann, bekannt geblieben. Nach mehrjährigem Bestehen ihrer Ehe mit Otto von Hammerstein wurde diese auf einer Synode in Nimwegen 1018 wegen zu naher Verwandtschaft angefochten, die Eheleute wurden, weil sie aus Ungehorsam mehrfachen Ladungen nicht gefolgt waren, exkommuniziert. Die späte Anfechtung der Ehe läßt vermuten, daß im Hintergrund nicht nur Motive der hohen Politik, sondern auch territoriale Gegensätze zwischen dem Erzbischof von Mainz Erchanbald und Otto gestanden haben. Auf einem Fürstentag in Bürgel am Main stellte sich Otto und bat König und Erzbischof vergeblich um Gnade. Auf den Eid dreier Zeugen hin wurde seine Ehe getrennt. Doch „toll von blinder Liebe“ zu seiner Frau ließ er sich nach Rückkehr von ihr bestimmen, das bereits angenommene Urteil zu mißachten. Vom Hammerstein aus überfiel er Mainzer Gebiet und versuchte sogar einen Anschlag auf den verhaßten Erzbischof persönlich, der freilich mißglückte. Diesen unerhörten Landfriedensbruch versuchte Heinrich II. mit allen Mitteln gütlich zu sühnen, wohl mit Rücksicht auf I.s Brüder, seine zuverlässigsten Helfer bei der Verteidigung der Reichsgrenze im Westen. Aber Otto blieb unzugänglich; der Hammerstein wurde belagert, er fiel Weihnachten 1020. Die Burg gelangte in Reichsbesitz, Otto verlor das Grafenamt im Engersgau, er und seine Frau konnten nur das Leben retten. Pfingsten 1023 wollte EB Aribo, der Nachfolger Erchanbalds, endlich die Ehe trennen. Otto gab, wie schon zuvor in Bürgel nach und wurde vom Banne gelöst. I. aber verachtete alle Bannsprüche und wandte sich nach Rom, beraten vermutlich von ihren lothring. Verwandten und von EB Pilgrim von Köln. Diese Herausforderung, noch dazu von einer Frau, beantwortete Aribo auf einer Synode in Seligenstadt mit dem Verbot des Rekurses nach Rom ohne Genehmigung des zuständigen Bischofs. Wer von einem geistlichen Gericht verurteilt worden war, durfte sich nur nach Ableistung der ihm auferlegten Buße und mit einem Schreiben seines Bischofs an den Papst wenden. Aber Papst Benedikt VIII. hat I.s Appellation stattgegeben und Aribo für sein selbständiges Vorgehen gemaßregelt, in dem er ihm das Tragen des Palliums untersagte. Entgegen dem strengen Rechtsdogmatismus der zeitgenössischen Kanonisten muß der Papst im Fall I.s die damals in Italien verbreitete mildere Rechtspraxis zur Anwendung gebracht haben, bei der die Verwandtschaftsgrade nicht nach Generationen, sondern auf röm. Weise nach Zeugungen gezählt wurden. Auf diese Weise waren die Eheleute im 7. Grad verwandt, nur der 6. Grad bildete ein trennendes Ehehindernis. Die Mainzer Suffragane haben sich daraufhin in einem Schreiben an Benedikt VIII. mit ihrem Erzbischof solidarisch erklärt, ohne auf Einzelheiten des Falles näher einzugehen. Die Schuld I.s bedurfte für sie keines weiteren Beweises. Die Verantwortung für die Aufrollung des Eheprozesses schoben sie zu Unrecht der weltlichen Gewalt zu. Ihr Schreiben ist nicht mehr in die Hände des Papstes gelangt. Der Tod Benedikts VIII. und wenig später Heinrichs II. verhinderte eine weitere Verfolgung der Angelegenheit. Als dann Aribo 1027 auf einer Synode in Frankfurt den Fall erneut aufrollen wollte, mußte er das Verfahren auf Bitten Kg. Konrads II., der selbst in einer Verwandtenehe lebte, einstellen. In der Umgebung Konrads II. haben Otto und I. von Hammerstein ehrenvoll ihre Tage beschlossen. Durch Unerschrockenheit, Klugheit und Energie war es I. gelungen, ihre Ehe, die ihr Mann bereits zweimal verloren gegeben hatte, zu retten.

      Literatur
      H. Breßlau, Otto v. Hammerstein u, s. Haus, in: Forschungen z. Dt. Gesch. 21, 1881, S. 401 ff.; Jbb. d. Dt. Gesch., Heinrich II.; K. Menzel, I. v. H., Eine rhein. Gesch., in: Hist. Taschenbuch 6. F., 5. Jg., 1886, S. 89 ff.; D. v. Keßler, Der Eheprozeß Otto u. I.s v. H., 1923, dazu krit. u. auf d. von Keßler außer Acht gelassene kanonist. Literatur hinweisenden Rezensionen v. U. Stutz, in: Dt. Lit.ztg., 1924, Sp. 370 ff., W. Hörmann in: ZSGRK 13, 1924, S. 560 ff.; A. Ortegel, I. v. H. im östl. Franken, in: Mitt. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Nürnberg 39, 1944, S. 5-50; E. Hlawitschka, Die Anfänge d. Hauses Habsburg-Lothringen, 1969 (mit endgült. Klärung d. genealog. Zusammenhänge); S. Reicke, Der Hammersteinsche Ehehandel im Lichte d. ma. Herrschaftsordnung, in: Rhein. Vj.bll. 38, 1974.

      [3]

  • Quellen 
    1. [S3] Karl-Heinz Schreiber, Genealogie-Mittelalter.de, .

    2. [S3] Karl-Heinz Schreiber, Genealogie-Mittelalter.de, .

    3. [S21] Neue Deutsche Biographie Onlinefassung, Lewald, Ursula, "Irmgard von Hammerstein" in: Neue Deutsche Biographie 10 (1974), S. 180 f. [Onlinefassung]; URL: http://www.deutsche-biographie.de/pnd118555790.html.